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Stornokosten bei Abbruch des Aufenthaltes im Hotel?

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Zwei Damen waren mit dem Ihnen zur Verfügung gestellten Zimmer im Hotel nicht zufrieden. Sie beschwerten sich bei der Tourismusinformation und wollten frühzeitig abreisen. ORF konkret analysierte den Fall gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Öhlböck im Hinblick auf Stornokosten, Vertragsabbruch und Bewertungen im Internet.

14 Tage im Doppelzimmer mit Hund

Die beiden Damen hatten einen Aufenthalt über 14 Tage im Doppelzimmer mit Hund gebucht. Sie waren bei Ankunft der Meinung, dass sie ein schlechteres Zimmer bekommen hätten, als in der Buchung vereinbart. Zudem waren sie unzufrieden, da das Zimmer schon etwas älter (rund 20 - 25 Jahre), allerdings sauber, ordentlich und technisch in Ordnung war. Nach Beschwerde bei der Tourismusinformation und erst danach erfolgter Rückfrage im Hotel stellte sich heraus, dass die Gäste exakt jenes Zimmer erhalten haben, das sie gebucht haben. Bei einem Gespräch mit der Hotelrezeption gaben sie an, nur 7 Tage bleiben zu wollen. Die Hotelbetreiberin lud sie zu einem Termin in die Rezeption und schlug ihnen die Abreise nach 4 Tagen vor, wobei sie nur die bisherige Konsumation / Nächtigung zu zahlen hätten, aber keine Stornokosten für weiteren 10 Tage.

4-Stern-Hotel oder 5-Stern-Hotel: Was ist geschuldet?

Bucht ein Gast ein 4-Stern-Hotel oder ein 5-Stern-Hotel verbirgt sich dahinter immer eine bestimmte Erwartungshaltung. So werden vielfach 5-Stern-Hotels vielfach als besonders gut oder "besser" als 4-Stern-Hotels wahrgenommen. Man erwartet oft besonders schöne Zimmer und eine neue Ausstattung am letzten Stand der Technik. Geschuldet ist jedoch nur ein bestimmter Standard an Ausstattung, der zur Kategorisierung führte und im Beherbergungsvertrag vereinbart wurde. Es kollidieren damit gewissermaßen die subjektive Erwartungshaltung und das objektiv Geschuldete.

Hausrecht vs verbindliche Buchung

Dem Hausrecht des Hoteliers kommt in jedem Fall Bedeutung zu. Zugespitzt ist das Hausrecht auf engerem Raum und unter besonderen Verhältnissen, wie etwa auf Schiff oder Flugzeug. Ziel ist es, Unruheherde hintanzuhalten. Das Hausrecht kann dabei die verbindliche Buchung bzw den Beherbergungsvertrag beeinträchtigen. Wird etwa ein Gast - auf Basis des Hausrechtes - vor die Tür gesetzt, ist dies wie eine Kündigung aus wichtigem Grund zu beurteilen, die zulässig ist, wenn die Fortsetzung des Schuldverhältnisses nicht weiter zumutbar ist.

Einigung über sofortige Abreise

Die Buchung - bzw der geschlossene Beherbergungsvertrag - können jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen geändert und damit nicht nur verlängert sondern auch verkürzt werden. Bei einvernehmlicher Verkürzung stehen, da eine Novation vorliegt, keine Ansprüche aus Schadenersatz, etwa für Rückreisekosten (Zug, Flug, Taxi) zu. Letzteren könnte zudem auch mit dem Einwand entgegnet werden, dass sogenannte Sowiesokosten vorliegen, die nicht ersatzfähig sind.

Hotelbewertungen

Hoteliers sehen sich bei Kontakt mit unzufriedenen Gästen oft mit einer negativen Hotelbewertung konfrontiert. Bewertungen (Google, holidaycheck, tripadvisor, booking) sind grundsätzlich zulässig. Werden allerdings unwahre Tatsachenbehauptungen erhoben oder nimmt der Gast einen Wertungsexzess vor, verlässt er den Rahmen des grundsätzlich Zulässigen und risikiert eine Klage. Die Probe aufs Exempel liefert oft ein einfacher Test: Würde ich mich getrauen, dem Hotelier, das was ich in die Bewertung schreibe auch an der Rezeption, an der auch andere Menschen stehen könnten, ins Gesicht zu sagen?

Rechtsanwalt Bewertungen

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. beschäftigt sich mit Rechtsfragen zum Thema Bewertungen im Internet.