Abmahnung

Unter Abmahnung (auch Abmahnschreiben bzw in Österreich Aufforderungsschreiben) versteht man die Aufforderung via Brief oder Mail an eine natürliche oder juristische Person, ein genau umschriebenes Verhalten zu unterlassen. Abmahnungen werden in allen Rechtsbereichen verwendet und in der Regel durch einen Rechtsanwalt verfasst. Besonders häufig sind sie zuletzt aber im Bereich des geistigen Eigentums (vor allem Urheberrecht und Markenrecht) sowie im Lauterkeitsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).

Die weitaus meisten Abmahnungen betreffen die unberechtigte Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, usw von Fotos (Bildern), Musik, Videos, Text im Wege von Filesharing oder Anbieten auf einer Website oder aber unerlaubte Geschäftspraktiken (zB aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken).

Aufbau von Abmahnungen (Abmahnschreiben)

Eine Abmahnung kann je nach Rechtsgebiet und Verletzungshandlung folgende Elemente aufweisen:

  • Schilderung eines bestimmten Sachverhaltes, den der Abmahnende bestandet
  • Rechtliche Würdigung
  • Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen, usw
  • Angabe von Preise, vorhandene Stückzahlen, usw
  • Vernichtung noch vorhandener Produkte
  • Schadenersatz
  • Kostenforderung (Ersatz von Anwaltskosten)
  • strafbewehrte Unterlassungserklärung (mit Vertragsstrafe)

 

Kosten einer Abmahnung

Wird eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt erstellt, beinhaltet diese in der Regel auch die Anwaltskosten. In Fragen von Markenrecht, Urheberrecht und UWG bestimmen sich diese Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) in Verbindung mit den Honorarkriterien für Rechtsanwälte (AHK) auf Basis eines Streitwertes von EUR 36.000,00. Je nach Anfall von Leistungen kann es dabei zu Kosten von an die EUR 1.500,00 kommen. Die in Abmahnschreiben enthaltenen Kostenbeträge wirken für Personen, die erstmals mit derartigen Angelegenheiten zu tun haben, oft überraschend hoch. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kosten im Falle der gerichtlichen Geltendmachung (Unterlassungsklage allenfalls verbunden mit Einstweiliger Verfügung) deutlich höher sind.

Bedeutung der Unterlassungserklärung

Der Unterlassungserklärung kommt bei Abmahnschreiben besondere Bedeutung zu. Durch die Unterfertigung der geforderten Unterlassungserklärung wird in aller Regel die sogenannte Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Die Wiederholungsgefahr ist (alternativ zur Erstbegehungsgefahr) Voraussetzung einer Unterlassungsklage. Wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, wie in der Abmahnung gefordert, ist diese Gefahr - bei sonst rechtmäßigem Verhalten - gebannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist Wiederholungsgefahr regelmäßig zu bejahen, wenn der Abgemahnte trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgibt. Wird eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, ist stets zu prüfen, ob diese den Anforderungen der Rechtsprechung zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr genügt.
 

 

Abmahnung notwendig vor Klage?

Es ist nach österreichischem Recht (im Bereich von Markenrecht, Urheberrecht, Unlauterer Wettbewerb) grundsätzlich nicht notwendig, vor Einbringung einer Unterlassungsklage mit Abmahnung vorzugehen. Die in Ihren Rechten verletzte Person könnte daher direkt gerichtlich vorgehen. Da dieser Umstand aber - für beide Seiten - mit in der Regel höheren Kosten verbunden ist, hat sich das Vorgehen mit Abmahnung (Abmahnschreiben, Aufforderungsschreiben) durch einen Rechtsanwalt etabliert.