Der Europäische Gerichtshof hat eine weitreichende Entscheidung getroffen, nach der die Suchmaschine Google unter bestimmen Umständen verpflichtet ist, Informationen zu löschen.
Ein Spanier hat Klage gegen Google Inc. und Google Spanien und eine lokale Zeitung eingebracht. Die Ergebnisse der Suchmaschine zeigten bei der Suche nach seinem Namen einen Artikel, in dem er in Zusammenhang mit einer gepfändeten Immobilie gebracht wird. Die spanische Datenschutzagentur gab der Beschwerde recht. Letztendlich landete die Sache vor dem EuGH (13. Mai 2014, C-131/12), der aufzeigt unter welchen Voraussetzungen sich Informationen aus Google entfernen lassen.
Zusammengefasst lässt sich aus der Google-Entscheidung des EuGH festhalten:
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat nach Klage eines von Dr. Öhlböck vertretenen Unternehmers entschieden, dass die Betreiberin der Suchmaschine Google einen Eintrag aus den Suchergebnissen löschen muss, da dieser klar rechtswidrig war. Das LG ZRS Wien folgt in seiner Entscheidung (Urteil und Einstweilige Verfügung) inhaltlich der vom EuGH vorgegebenen Linie. Die Betreiberin der Suchmaschine Google hat keine Berufung erhoben.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. unterstützt Sie bei der Verfassung eines Löschungsantrages an Suchmaschinen und bei .