Gewinnzusagen an Verbraucher, die den Eindruck erwecken, der Verbraucher habe gewonnen, verpflichtet den Unternehmer, den Preis zu leisten, der gerichtlich eingefordert werden kann.
Die Regelung über Gewinnzusagen an Verbraucher findet sich seit 13.06.2014 in § 5c KSchG (davor seit 01.10.1999 in § 5j KSchG) und lautet wie folgt:
Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.
Die Rechtsprechung (OGH) hat sich bereits ausführlich mit Gewinnzusagen auseinandergesetzt wie folgt:
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. unterstützt Sie im Zusammenhang mit Gewinnzusagen und vertritt Sie vor Gericht.