Als Produkthaftung bezeichnet man die Haftung für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind.
Diese Haftung ist in Österreich im Produkthaftungsgesetz geregelt.
Wird durch einen derartigen Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder körperliche Sache beschädigt, haftet für den Ersatz des Schadens
Schäden, die ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat sind nicht zu ersetzen. Darüber hinaus gibt es eine Art "Selbstbehalt", sodass der Geschädigte EUR 500,00 nicht über das Produkthaftungsgesetz geltend machen kann. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist im Vorhinein, (etwa im Vertrag oder in AGB) nicht auschließbar. Trifft den Geschädigten darüber hinaus ein Mitverschulden, so hat er den darauf entfallenden Anteil selbst zu tragen. Behauptet ein Hersteller oder ein Importeur, die Sache nicht in den Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben, so obliegt ihm der Beweis (Beweislastumkehr).
Ein Produkt im Sinne der Produkthaftung ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie.
Ein Produkt ist fehlerhaft (Produktfehler), wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts
Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft.
Die Haftung kann nicht durch den Mangel eines Verschuldens, sondern nur durch den Nachweis ausgeschlossen werden, daß
Hersteller und Importeure von Produkten sind nach dem Produkthaftungsgesetz verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, dass Schadenersatzpflichten nach diesem Bundesgesetz befriedigt werden können.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sie im Zusammenhang mit Fragen der Produkthaftung (Schadenersatz, Schmerzengeld).