Ein Korrekturangebot (Korrekturabzug) ist ein Dokument, in dem ein Unternehmer den deutlichen Hinweis unterlässt oder verschleiert, dass mit dem zugesandten Schreiben, Erlagschein, Rechnung, Korrekturangebot nur ein Angebot gestellt wird, wodurch die Adressaten solcher Zusendungen Gefahr laufen, irrtümlich zu unterschreiben (und damit das vermeintliche "Anbot" erst annehmen) und zu zahlen.
§ 28a Abs 1 UWG regelt den Korrekturabzug wie folgt:
Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
Zweck dieser Bestimmung ist es Empfänger eines Korrekturabzuges vor (Vermögens) Nachteilen zu schützen. Ungeachtet dessen ist die Verwendung von Korrekturabzügen meist auf Basis öffentlicher Register (Firmenbuch, Markenregister, Gewerberegister) derart lukrativ, dass Korrekturabzugsangebote sowie Erlagscheinwerbung laufend für Eintragungen in diverse private Gewerberegister und Handelsregister, Firmenregister, Branchenbuch oder Telefaxteilnehmerverzeichnisse, Markenanzeiger verwendet wird.
Mein Rat als Rechtsanwalt lautet:
Ich vertrete in dieser Angelegenheit bereits mehrere Unternehmen, die von einem derartigen Fall betroffen sind und unterstütze gerne auch Sie.