Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. Bei Fotos ist das der Fotograf. Als Urheber des Bildes stehen dem Fotografen Rechte zu, die vom Urheberrechtsgesetz geregelt werden. Was aber, wenn diese Rechte verletzt werden?
Das Recht an der Fotografie (Foto, Bild) entsteht unmittelbar durch den Realakt des Fotografierens selbst (Schöpfung). Das Recht am Werk braucht damit nicht in ein Urheberregister eingetragen werden. Dabei ist es einerlei, ob es sich um einen Profifotograf oder einen Hobbyfotograf handelt.
Dem Fotografen als Urheber des Bildes stehen nach dem Urheberrechtsgesetz folgende Rechte ausschließlich zu:
Werden Rechte verletzt, gilt es Beweise zu sichern, um im Streitfall (Abmahnschreiben oder Klage vor Gericht) die Rechtsverletzung nachweisen zu können:
Urheberrecht hat in Österreich eine strafrechtliche Komponente. Wer unbefugt ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt, ist nach § 91 UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer gewerbsmäßig handelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wobei der Täter in jedem Fall nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen ist.
Ein Fotograf hat bei unbefugter Nutzung seiner Bilder (Fotos) Anspruch auf
Angemessen ist nach der Rechtsprechung jenes Entgelt, das üblicherweise für eine gleichartige, im Voraus eingeholte Einwilligung gezahlt wird, also die der Nutzungsbewilligung entsprechende Lizenzgebühr (OGH 4 Ob 249/01y). Damit folgt die Rechtsprechung dem Modell der sogenannten Lizenzanalogie.
Es ist grundsätzlich nicht notwendig, vor Einbringung einer Klage mit Abmahnung vorzugehen. Da dieser Umstand aber - für beide Seiten - mit in der Regel höheren Kosten verbunden ist, hat sich das Vorgehen mit Abmahnung (Abmahnschreiben, Aufforderungsschreiben) durch einen Rechtsanwalt etabliert.