KFZ-GVO | Gruppenfreistellungsverordnung

Nach dem EG-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen unzulässig, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Dieses Verbot wird Kartellverbot genannt und gilt auch für KFZ-Händlerverträge, wenn es da nicht eine Ausnahmebestimmung gäbe.

Wenn nämlich ein Vertrag einer Gruppenfreistellungsverordnung (kurz GVO) entspricht, ist er vom Kartellverbot freigestellt. Diese Gruppenfreistellungsverordnungen haben unmittelbare Rechtswirkungen in allen Mitgliedstaaten der EU. Für den KFZ-Sektor gibt es eine spezielle GVO, die GVO 1400/2002 (KFZ-GVO). Die aktuelle KFZ-GVO gilt bis zum 31. Mai 2010. Ihre Bestimmungen den Vertrieb und das Service von Kraftfahrzeugen und KFZ-Teilen in der Europäischen Union.

Die neue KFZ-GVO brachte eine Stärkung der Händler in vielen Bereichen. So dürfen Händler künftig bis zu drei Marken führen (Mehrmarkenvertrieb). Es erfolgte eine Trennung zwischen Vertrieb von KFZ und Kundendienst. Händler können nun Kundendienstleistungen selbst anbieten oder sie an eine autorisierte Reparaturwerkstatt untervertraglich weitervergeben. Hersteller bzw der Importeur müssen unabhängigen Werkstätten in für sie verwertbarer Form Zugang zu technischen Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Werkzeugen sowie zur erforderlichen fachlichen Unterweisung in die Wartung und Instandsetzung von Kfz ermöglichen. Gleichzeitig wird die Gruppe von Betreibern, die Zugang zu technischen Informationen verlangen könne, erweitert. Offiziellen Werkstätten wird ermöglicht, Ersatzteile direkt vom Hersteller der Ersatzteile oder von unabhängigen Lieferanten zu beziehen (Ausnahme: Garantie, Rückrufaktionen, unentgeltlicher Kundendienst). Hersteller bzw. der Importeur dürfen autorisierten Werkstätten nicht mehr untersagen, Ersatzteile an unabhängige Werkstätten zu verkaufen, die diese für die Reparatur und Wartung benötigen. Bei Kündigung eines Händlervertrages ist eine Darlegung der Gründe der Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich (Pflicht zur Begründung der Kündigung). Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung wird auf 2 Jahre festgesetzt (bei Restrukturierung oder Entschädigungszahlung 1 Jahr). Streitigkeiten sollen einem unabhängigen Sachverständigen oder einem Schiedsrichter vorgelegt werden können.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät Sie bei allen Fragen rund um die KFZ-GVO, ist Ihnen bei der Abwicklung der Korrespondenz und Prüfung des Händlervertrages bzw. Werkstättenvertrages behilflich und vertritt Sie in Verfahren vor Gericht oder Schiedsgericht.

kfz gvo 1400 2002.pdf
leitfaden kfz gvo 1400 2002.pdf
faq kfz gvo 1400 2002.pdf