Entlassung Arbeitsrecht

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Die Entlassung ist die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund.

 

Keine Fristen und Termine bei Ausspruch der Entlassung

Im Gegensatz zur Kündigung muss der Arbeitgeber bei der Entlassung keine Fristen und Termine einhalten. Auch ist der Arbeitgeber an keine Formvorschriften gebunden.

Angabe von Entlassungsgrund nicht erforderlich

Der Arbeitgeber muss den Entlassungsgrund gegenüber dem Arbeitnehmer nicht ausdrücklich nennen. Sobald dem Dienstgeber der Entlassungsgrund bekannt ist, muss er die Entlassung unverzüglich aussprechen.

 

Entlassungsanfechtung – Entlassung vor Gericht bekämpfen

Eine Entlassung kann nach § 106 Abs 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) beim zuständigen Arbeitsgericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und der Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat.

 

Entlassungsgrund

Ein Entlassungsgrund für Angestellte liegt nach § 27 AngG insbesondere vor, bei
 

  • Untreue,
  • Unfähigkeit zur Dienstleistung,
  • eigenmächtiger Betrieb eines Unternehmens oder Betrieb von Geschäften für Dritte (bei kaufmännischen Angestellten)
  • unentschuldigtes Fernbleiben; Verweigerung der Dienstleistung; beharrliche Pflichtverletzung
  • durch längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrichtung seiner Dienste gehindert
  • Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Dienstgeber, dessen Angehörige oder Mitbedienstete

Ein Entlassungsgrund für Arbeiter liegt nach § 82 Gewerbeordnung 1859 (Gewerbliches Hilfspersonal) vor bei
 

  • Vorzeigung falscher Ausweiskarten oder Zeugnisse bei Arbeitsvertragsabschluss oder Täuschung über das Bestehen eines anderen gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses
  • unfähig zu der mit ihm vereinbarten Arbeit;
  • Trunksucht (nach fruchtloser Verwarnung)
  • Diebstahl, Veruntreuung oder sonstige strafbare Handlung, die ihn des Vertrauens des Gewerbsinhabers unwürdig erscheinen lässt;
  • Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder Betrieb eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung des Gewerbsinhabers;
  • unbefugtes Verlassen der Arbeit oder beharrliche Vernachlässigung von Pflichten oder Verleitung der übrigen Hilfsarbeiter zu Ungehorsam oder Auflehnung gegen den Gewerbsinhaber, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen;
  • grobe Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährliche Drohung gegen Gewerbsinhaber oder andere Hilfsarbeiter oder ungeachtet vorausgegangener Verwarnung unvorsichtiger Umgang mit Feuer und Licht;
  • abschreckende Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit durch eigenes Verschulden
  • länger als vierzehn Tage gefänglich angehalten.

Anfechtungsgrund

Ein Anfechtungsgrund liegt vor bei
 

  • verpöntem Motiv (z.B. Entlassung wegen Tätigkeit des Arbeitnehmers in Gewerkschaften, wegen einer Tätigkeit im Betriebsrat);
  • Sozialwidrigkeit (die Entlassung ist sozial ungerechtfertigt und beeinträchtigt die Interessen des Arbeitnehmers wesentlich) wenn der Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist

 

Frist zur Entlassungsanfechtung

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des entlassenen Arbeitnehmers die Entlassung binnen einer Woche bei Gericht anfechten, wenn er der Entlassungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat diesem Verlangen nicht nach, kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst beim Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat keine Stellungnahme abgegeben, kann der Arbeitnehmer die Entlassung innerhalb von zwei Wochen selbst bei Gericht anfechten.

Die Entlassung kann nicht wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, wenn der Betriebsrat der Entlassung fristgerecht ausdrücklich zugestimmt hat.

 

Ansprüche Arbeitnehmer bei unberechtigter Entlassung

Erfolgt die Entlassung zu Unrecht, stehen dem Arbeitnehmer nachstehende Ansprüche zu:
 

  • Kündigungsentschädigung (Ersatzanspruch auf das Entgelt bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung)
  • Urlaubsersatzleistung (Ersatzleistung für den noch offenen Urlaub)
  • Aliquote Anteile von Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss, sonstiger Remunerationen
  • Abfertigung (für Arbeitsverträge, die vor dem 01.01.2003 geschlossen wurden Abfertigung Alt; für Arbeitsverträge seit dem 01.01.2003 Abfertigung Neu)
  • Allfälligen Schadenersatz für das nicht bezahlte Entgelt sowie allfällige weitergehende Ansprüche wie für Steuerschäden

 

Ansprüche Arbeitnehmer bei berechtigter Entlassung

Erfolgt die Entlassung zu Recht, stehen dem Arbeitnehmer nachstehende Ansprüche zu:
 

  • Urlaubsersatzleistung (Ersatzleistung für den noch offenen Urlaub)
  • Aliquote Sonderzahlungen (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsremuneration)

 

Rechtsanwalt Entlassung

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Fragen des Arbeitsrechtes insbesondere in Fragen von Entlassung bzw Entlassungsanfechtung.