Schmerzengeld ist ein Anspruch auf Schadenersatz zur Abgeltung immaterieller Schäden zB nach Verkehrsunfall oder Schiunfall. Zweck des Schmerzengeldes ist es Schmerzen abzugelten. Die Abgeltung erfolgt für körperliche und seelische Schmerzen.Das Gesetz regelt das Schmerzengeld in § 1325 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) wie folgt:
„Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder, wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst; und bezahlt ihm auf Verlangen über dieß ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.“
Schmerzengeld soll Unlustgefühle ausgleichen und Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen.
Die Gerichte bemessen Schmerzengeld in der Regel nach Tagessätzen. Üblicherweise werden Tagessätze (je nach Gericht) wie folgt zugesprochen
Es besteht kein Anspruch, einen bestimmten „Tagessatz“ zu erhalten. Das Gericht entscheidet im Einzelfall (idR nach Beiziehung eines Sachverständigen), welcher Betrag angemessen ist.
Hinsichtlich der Intensität unterscheidet man folgende Schmerzgrade, die erstmals 1975 von Prof. Holczabek formuliert wurden:
Bei der Globalbemessung des Schmerzengeldes werden Schmerzperioden ermittelt, indem die Schmerzperioden auf den 24-Stunden Tag gerafft werden. Dies berücksichtigt, dass der Geschädigte unter Bedachtnahme auf jene Zeiträume, in denen er schläft oder in denen schmerzstillende Medikamente zur Wirksamkeit kommen, nicht täglich 24 Stunden ununterbrochen an Schmerzen leidet. Die Bemessung erfolgt im Gerichtsverfahren in aller Regel durch einen medizinischen Sachverständigen.
Wann eine Schmerzengeld auslösende Körperverletzung vorliegt und wie schwer diese wiegt, entscheidet im Streitfalle ein Sachverständiger. Denkbare Körperverletzungen sind zB Behandlungsfehler, Verkehrsunfall, Faustschlag in einem Raufhandel, Skiunfall, Schädigung vor der Geburt, Stalking, Missbrauch, usw).
Psychische Beeinträchtigungen (Schockschäden, "seelische Schmerzen") sind unter der Voraussetzung ersatzfähig, dass sie krankheitswertige Gesundheitsschäden hervorriefen.
Übrigens: In Österreich spricht man anders als in Deutschland von Schmerzengeld und nicht Schmerzensgeld.
Um die Bearbeitung von Schmerzengeldfällen zu erleichtern, wäre es hilfreich, wenn Sie das Schmerztagebuch und die Kostentabelle ausdrucken und auszufüllen.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck berät Sie in Fragen von Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang und macht Ihre Schadenersatzansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend.