Testament

Ein Testament (letztwillige Verfügung) kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Man unterscheidet zwischen dem eigenhändigen Testament, fremdhändigen Testament, gerichtlichen Testament, notariellen Testament und Nottestament. Wurde bei Errichtung eine zwingende Formvorschrift nicht eingehalten, ist das Testament ungültig.
 

Eigenhändiges Testament

Wer schriftlich ohne Zeugen sein Testament errichten will, muss das Testament eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.

Fremdhändiges Testament

Ist das Testament nicht eigenhändig geschrieben (sondern zB mit dem Computer), muss der Testator es in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, müssen auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen sie nicht kennen.

Gerichtliches und notarielles Testament

Eine letztwillige Verfügung kann auch vor Gericht (mündlich oder schriftlich) errichtet werden. Die Verfügung muss eigenhändig unterschrieben und dem Gericht persönlich übergeben werden. Darüber hinaus haben Belehrung, Versiegelung und Protokollierung zu erfolgen. Ein notarielles Testament kann vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden.

Nottestament

Ein Nottestament kann errichtet werden, wenn aus Sicht des letztwillig Verfügenden unmittelbar die begründete Gefahr besteht, dass er stirbt oder die Testierfähigkeit verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag. In diesem Fall kann er seinen letzten Willen in Gegenwart von zwei Zeugen fremdhändig oder mündlich erklären. Die letztwillige Verfügung muss durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls sie ungültig ist. Der im Nottestament erklärte letzte Wille verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit und gilt als nicht errichtet.

Testament Rechtsanwalt – Erbrecht

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und unterstützt in Rechtsfragen rund um Testament und Erbrecht.