Eine Kündigung muss nicht begründet werden, sie muss allerdings zugehen (=man muss sie erhalten) und es sind die Kündigungstermine und Kündigungsfristen (§ 20 AngG) einzuhalten.
Kündigungsfristen bei Angestellten und Kündigung durch Arbeitgeber
Bei Arbeitern gelten die Kündigungsfristen und Kündigungstermine aus dem Kollektivvertrag. Fehlt dort eine Regelung beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage (§ 77 GewO).
Der Arbeitnehmer hat bei Kündigung folgende Ansprüche:
Eine Kündigung kann angefochten werden. Folgende Gründe für eine Kündigungsanfechtung sind vorgesehen:
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Dieser kann auf Verlangen des Gekündigten die Kündigung binnen einer Woche anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem nicht nach, kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst beim Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang selbst bei Gericht anfechten.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Fragen des Arbeitsrechtes insbesondere in Fragen der Anfechtung von Kündigungen (Kündigungsanfechtung)