Zahlungsbefehl

Ein Zahlungsbefehl wird in Österreich im Mahnverfahren bei Rechtsstreitigkeiten über Klagen erlassen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages begehrt wird. Binnen vier Wochen kann Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben werden, widrigenfalls er rechtskräftig wird und damit in Exekution gezogen werden kann.

Mahnverfahren: Zahlungsbefehl

Ein Zahlungsbefehl ist zu erlassen, wenn mit Mahnklage ausschließlich die Zahlung eines Geldbetrages begehrt wird, der EUR 75.000,00 nicht übersteigen darf. Diesfalls hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen. Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn

  • die Klage zurückzuweisen ist,
  • die Forderung nach den Angaben in der Klage oder offenkundig nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist,
  • der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat,
  • die Klage unschlüssig ist.

Abgesehen davon prüft das Gericht nicht, ob die klagende Partei einen Anspruch auf Zahlung der Geldsumme gegen die beklagte Partei hat.

Einspruch gegen den Zahlungsbefehl

Über dem Zahlungsbefehl steht bedingter Zahlungsbefehl, da die beklagte Partei die Möglichkeit hat, entweder binnen 14 Tagen die Forderung samt Zinsen und Kosten zu bezahlen oder binnen vier Wochen Einspruchgegen den Zahlungsfehl zu erheben. Wird rechtzeitig Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet. Ein Einspruch, der verspätet erhoben wird, ist ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen. Also Achtung: Die Frist für den Einspruch beachten! Wird kein Einspruch gegen den Zahlungebefehl erhoben, wird der auf Basis der Mahnklage erstellte Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Die klagende Partei kann Exekution führen und mittels Zwangsvollstreckung die Zahlung des offenen Betrages (Kapital) samt Zinsen und Kosten erzwingen. Nach einer Statistik des BMJ wird in nur rund 9 % der Zahlungsbefehle Einspruch erhoben. Die mit Mahnklage beantragten Zahlungsbefehle werden daher zu rund 91 % rechtskräftig und vollstreckbar.

Achtung:

  • Bei Zivilsachen vor dem Bezirksgericht mit einem Streitwert über EUR 5.000,00 und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Es besteht absolute Anwaltspflicht.
  • Den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl kann der Beklagte im Verfahren vor dem Bezirksgericht zwar selbst verfassen, allerdings besteht bei Überschreiten der Streitwertgrenze vor dem Bezirksgericht sowie jedenfalls vor dem Landesgericht Anwaltspflicht. Der Beklagte benötigt daher jedenfalls einen Rechtsanwalt.

Mahnklage | Rechtsanwalt Zahlungsbefehl

Rechtsanwalt Dr. Johannes berät sie im Zusammenhang mit Zahlungsbefehl, Einspruch und Mahnklage und vertritt Sie vor Gericht. Achtung: prüfen Sie sofort, ob eine Frist läuft!