Medienrecht ist rechtlich betrachtet eine Querschnittsmaterie, die mehrere Rechtsgebiete (Strafrecht, Zivilrecht, Öffentliches Recht) vereint. In Österreich ist das Medienrecht im Mediengesetz (MedienG) geregelt.
Das Mediengesetz soll zur Sicherung des Rechts auf freie Meinungsäußerung die Freiheit der Medien gewährleisten. Dementsprechend finden sich darin Regeln über den Schutz der journalistischen Berufsausübung (Überzeugungsschutz, Schutz namentlich gekennzeichneter Beiträge, Redaktionsstatuten, Redaktionsgeheimnis).
Im Mediengesetz finden sich in §§ 6 ff darüber hinaus aber auch Regeln, die den Persönlichkeitsschutz betreffen und
regeln.
Persönlichkeitsschutz besteht jedoch nicht unbedingt in jedem Fall. So gibt es etwa keinen Identitätsschutz für Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht (§ 7a Abs 1).
Die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz beinhalten umfassende Regeln die (je nach Bestimmung) eine Interessenabwägung auf Basis von Ausschließungsgründen vorsehen. Ausschließgründe stellen etwa folgende Bestimmungen dar:
Das Vorliegen der Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 3 und § 7b Abs. 2 hat der Medieninhaber zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber auf einen solchen Ausschlussgrund beruft.
Eine Person, die von Verletzung des Persönlichkeitsschutzes betroffen ist, kann in einem selbständigen Entschädigungsverfahren (strafgerichtliches Verfahren, Privatanklage) vom Medieninhaber einen Entschädigungsbetrag begehren (§ 8a). Der selbstständige Antrag muss binnen sechs Monaten eingebracht werden.
Darüber hinaus hat jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene Person Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium, es sei denn, dass die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist (§ 9). Das Veröffentlichungsbegehren ist schriftlich an Medieninhaber / Redaktion zu richten. Wird die Gegendarstellung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, kann der Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellen.
Dr. Johannes Öhlböck LL.M., Rechtsanwalt, berät und vertritt im Medienrecht.