RECHT am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht. Es schützt die mit dem eigenen Abbild verknüpften Interessen. Bei Verletzung stehen dem Rechteinhaber zivilrechtlicher Anspruch, etwa Unterlassung, Schadenersatz oder Urteilsveröffentlichung, zu.

 

Recht am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht

Der in § 78 Urheberrechtgesetz geregelte Bildnisschutz entstammt der Stammfassung des Gesetzes vom 01.07.1936 und stellt ein Persönlichkeitsrecht dar. Geschützt sind ideelle und materielle Interessen. Letztere nur, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind (6 Ob 57/06k). § 78 UrhG (Recht am eigenen Bild) in Abs 1 wie folgt:

"Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden."

„öffentlich ausgestellt“ – Bedeutung

Unter Ausstellen des Bildes wird Sichtbarmachung im weitesten Sinn verstanden. Der Begriff der Öffentlichkeit ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen. Jede Verbreitungshandlung erfüllt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - den Tatbestand des § 78 UrhG, bei der damit zu rechnen ist, dass das Bildnis dadurch einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird. Rechtsprechung (4 Ob 187/99z – Judenfluchfluchtrumpf).

Wann sind „berechtigte Interessen“ verletzt?

Das Gesetz legt den Begriff „berechtigte Interessen“ nicht fest. Es wollte einen weiteren Spielraum offen lassen, um dem Einzelfall gerecht werden zu können. Es ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. (4 Ob 338/73). Bei der Beurteilung ist also ein objektiver Maßstab anzulegen. Die Rechtsfrage ist auf Grund der Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit dem beigefügten Text zu beantworten (SZ 28/77). Der Abgebildete soll davor geschützt werden, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses
 

  • bloßgestellt,
  • sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder
  • sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder
  • entwürdigend oder herabsetzend wirkt (3 Ob 443/55 = SZ 28/205).

Nacktfoto ohne Einwilligung veröffentlicht - berechtigte Interessen verletzt

Die Veröffentlichung von einem Nacktfoto gegen den Willen des Abgebildeten ist ein klassischer Fall der Benützung des Bildes in einer Art, die zu Missdeutungen Anlass geben kann und entwürdigend wirkt (4 Ob 2249/96f). Auch Politiker oder bekannte Personen haben Anspruch auf Bildnisschutz. Die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder den Rechteinhaber im Zusammenhang mit Bildunterschrift oder Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hat, sind unzulässig. Auch die unautorisierte Verwendung ihrer Bilder für Werbung verstößt gegen berechtigte Interessen (4 Ob 100/94).

Ansprüche bei Verletzung des Rechtes am eigenen Bild

Dem Rechteinhaber stehen die Ansprüche
 

  • Unterlassung (§ 81 UrhG)
  • Beseitigung (§ 82 UrhG)
  • Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG)
  • Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes (§ 87 UrhG)

zu, die durch einstweilige Verfügung gesichert werden können.

Neuere Rechtsprechung

  • Schon die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht kann einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Dabei bedarf es allerdings ? wie stets bei der Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten ? einer umfassenden Güter ? und Interessenabwägung im Einzelfall (6 Ob 256/12h).
  • Die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ist nicht als Rechtfertigungsgrund der Verwendung von vorgesehen, da das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Medien im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (4 Ob 203/13a).

 

Recht am eigenen Bild - Rechtsanwalt Dr. Öhlböck

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät Sie und vertritt Sie vor Gericht, wenn es um Rechtsfragen rund um das Recht am eigenen Bild geht.