In einem Schenkungsvertrag verpflichtet sich der Geschenkgeber, dem Geschenknehmer eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Die Schenkung ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt.
Das gegenwärtige Vermögen kann zur Gänze verschenkt werden, künftiges Vermögen zur Hälfte. Neben einer vollkommenen Schenkung ist auch eine gemischte Schenkung (nur ein Teil wird geschenkt) möglich. Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht der Geschenkgeber die Übertragung eines Vermögensteiles für den Fall seines Ablebens und verzichtet dabei ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit.
In Österreich fällt seit August 2008 keine Schenkungssteuer mehr an. Schenkungen unter Lebenden sind allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Schenkungsmeldegesetz an die Finanzbehörden zu melden. Werden Liegenschaften geschenkt, fällt Grunderwerbsteuer an.
Wird eine Schenkung nicht sofort erfüllt (ohne wirkliche Übergabe), ist ein Notariatsakt notwendig, damit der Schenkungsvertrag wirksam ist.
Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden. Ein Schenkungsvertrag kann allerdings wegen Motivirrtum angefochten werden. Liegen bestimmte Gründe vor, kann eine Schenkung auch widerrufen werden, dies etwa bei
Folgende Punkte sollten im Schenkungsvertrag betreffend eine Liegenschaft geregelt sein:
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät Sie im Zusammenhang mit der Erstellung und Beurteilung von Schenkungsverträgen und vertritt im Streit darüber vor Gericht.