Investitionsersatz

Der im Unternehmensgesetzbuch geregelte Investitionsersatzanspruch fand erst 2003 Eingang in die österreichische Rechtslandschaft. Danach kann ein Unternehmer, der an einem vertikalen Vertriebsbindungssystem als gebundener Unternehmer (zB als KFZ-Vertragshändler) oder als selbständiger Handelsvertreter teilnimmt, den Ersatz von Investitionen begehren, die er vertraglich für einen einheitlichen Vertrieb tätigen musste.

Ersatz gebührt allerdings nur für solche Investitionen, die sich bei Vertragsbeendigung noch nicht amortisiert haben oder nicht angemessen verwertbar sind.

Der Anspruch besteht nicht, wenn

  • der gebundene Unternehmer das Vertragsverhältnis selbst gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat (Gegenausnahme wichtiger Grund),
  • der bindende Unternehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigen Grund beendet, der dem gebundenen Unternehmer zurechenbar ist,
  • der gebundene Unternehmer gemäß einer Vereinbarung mit dem bindenden Unternehmer die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet.

Zu berücksichtigen ist, dass der gebundene Unternehmer den Anspruch verliert, wenn er dem bindenden Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend macht. Es ist also Eile geboten.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. unterstützt Sie bei allen Fragen rund um den Investitionsersatz, ist Ihnen bei Abfassung der Korrespondenz und Durchsicht von Verträgen behilflich und vertritt Sie in Gerichtsverfahren.

Informationsportal: www.kfz-vertriebsrecht.at