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Facebook muss Erben Zugang zum vollständigen Konto gewähren

Facebook muss nach Urteil Erben vollen Zugang zu Konto geben
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Facebook wurde bereits dazu verurteilt, den Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren. Facebook muss dabei den Erben die Möglichkeit einräumen, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich - mit Ausnahme einer aktiven Nutzung - darin so bewegen zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte (BGH 27.08.2020, III ZB 30/20)

Streit um Urteil aus 2017, wonach Facebook muss Zugang zum vollständigen Konto gewähren muss

Facebook wurde mit vom BGH (III ZR 183/17, 12.07.2018) bestätigten Urteil des LG Berlin vom 17.12.2015 verurteilt, den Eltern einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk als Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter zu gewähren. Facebook hat daraufhin der Mutter der Verstorbenen, einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten enthält, die nach den Angaben von Facebook eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto enthält. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hierdurch die Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Urteil des LG Berlin vom 17. 12.2015 erfüllt worden ist.

Zwangsgeld gegen Facebook

Das Landgericht Berlin hat auf Antrag der Mutter gegen Facebook wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 17. Dezember 2015 ein Zwangsgeld von 10.000 € festgesetzt. Das Kammergericht hat den Beschluss des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde von Facebook aufgehoben und den Antrag der Mutter auf Festsetzung eines Zwangsmittels gegen Facebook zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Mutter.

BGH -  Facebook hat Verpflichtung auf Zugang zum Konto nicht erfüllt

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt und argumentiert, dass bereits die Auslegung des Tenors des Urteils des LG Berlin vom 17.12.2015 ergibt, dass der Mutter nicht nur Zugang zu den im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen ist, vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie es die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.

Dies folgt zudem aus den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils sowie des Urteils des BGH vom 12.07.2018. Beide Entscheidungen haben den von Facebook zu erfüllenden Anspruch der Mutter erbrechtlich hergeleitet. Der BGH hat ausgeführt, der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Gläubigerin (=Mutter) und Facebook sei mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen. Letztere seien hierdurch in das Vertragsverhältnis eingetreten und hätten deshalb als Vertragspartner und neue Kontoberechtigte einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter sowie den darin enthaltenen digitalen Inhalten. Aus dieser Stellung der Erben und dem auf sie übergegangenen Hauptleistungsanspruch der Erblasserin aus dem mit der Schuldnerin bestehenden Vertragsverhältnis folgt ohne weiteres, dass den Erben auf dieselbe Art und WeiseZugang zu dem Benutzerkonto zu gewähren ist wie zuvor ihrer Tochter. Das ergibt sich zudem aus zahlreichen weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Berlin in ihren vorgenannten Urteilen.

Facebook hat die Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 nichterfüllt. Durch die Überlassung des USB-Sticks mit einer umfangreichen PDF-Datei wurde kein vollständiger Zugang zum Benutzerkonto gewährt. Die PDF-Datei bildet das Benutzerkonto nicht vollständig ab. Letzteres erfordert nicht nur die Darstellung der Inhalte des Kontos, sondern auch die Eröffnung aller seiner Funktionalitäten - mit Ausnahme derer, die seine aktive Weiternutzung betreffen - und der deutschen Sprache, in der das Benutzerkonto zu Lebzeiten der Erblasserin vertragsgemäß geführt wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt die von Facebook übermittelte Datei nicht.

Rechtsanwalt Facebook (Social Media)

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Fragen rund um Social Media (Facebook, Instagram, WhatsApp, TikTok, LinkedIn, Xing, kununu, Google, …)