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Beginn der Verjährung bei sexuellem Missbrauch in Ordensinternat

§ 1501 ABGB: Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteyen, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.
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OGH: Wird ein Schüler vom Internatsleiter (außerhalb des Internatsbetriebs) missbraucht, beginnt die dreijährige Frist für die Schadenersatzverjährung gegen den Rechtsträger des Internats erst zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte Kenntnis davon erlangt, dass der Schädiger von den verantwortlichen Organen im Wissen um seine einschlägige kriminelle Neigung zum Internatsleiter bestellt wurde.

Der Oberste Gerichtshof, das Höchstgericht in Zivilsachen, hat in einer Mißbrauchssache im Kloster Mehrerau (Zisterzienser) entschieden (18.07.13, 1 Ob 124/13m).

Der Kläger wurde im März 1982 als damals 15 Jähriger vom damaligen Internatsleiter, der ihn gebeten hatte, ihm außerhalb des Klosters bei Arbeiten behilflich zu sein, massiv sexuell missbraucht. Das Opfer glaubte damals, er sei das einzige Opfer des Straftäters, erfuhr aber 2012 davon, dass der Ordensangehörige schon früher wegen einschlägiger Straftaten an Buben vor Gericht gestanden war und der Abt ihn in Kenntnis dieser Umstände dennoch zum Internatsleiter bestellt hatte. Das Opfer brachte Ende Februar 2012 (also noch innerhalb der Frist von 30 Jahren!) eine Schadenersatzklage gegen das Kloster ein, in der er Schmerzengeld für die ihm schuldhaft zugefügten seelischen Schäden begehrte. Die beklagte Abtei berief sich auf Verjährung: Die dreijährige Verjährungsfrist sei abgelaufen, weil der Kläger seit geraumer Zeit Kenntnis vom Missbrauch und den daraus resultierenden Folgen gehabt habe.

Der Oberste Gerichtshof nahm wie das Berufungsgericht keine Verjährung an. Er betonte, dass die Kenntnis der Missbrauchshandlungen des Internatsleiters und der durch diese ausgelösten seelischen Schädigung für die Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kloster nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Für den Kläger bestand keine „Erkundigungspflicht“ in dem Sinn, dass er der Frage nachgehen hätte müssen, ob den Klosterverantwortlichen selbst ein Verschulden vorzuwerfen sein könnte, gab es doch dafür keine Anhaltspunkte. Die Verjährungsfrist gegenüber dem Kloster wurde erst zu jenem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Kläger davon Kenntnis erlangte, dass der spätere Täter trotz bekannter einschlägiger Straftatenmit der Internatsleitung betraut worden war. Damit hatte die Klosterführung in unverantwortlicher Weise die Gefahr herbeigeführt, dass Internatsschüler einem Missbrauch zum Opfer fallen könnten. Da der Kläger rechtzeitig nach Kenntnis dieser Umstände die Klage einbrachte, ist eine Verjährung nicht eingetreten (Quelle:www.ogh.gv.at)