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Trafik-TV - Trafikantin gewinnt

Trafikantenrecht Trafik Trafik-TV Sittenwidrigkeit

Eine von Dr. Johannes Öhlböck vertretene Trafikantin hatte den Betreiber von Trafik-TV geklagt. Begehrt wurde die Feststellung, das der 10-Jahres-Vertrag keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Das Gericht gab der Trafikantin nunmehr in erster Instanz recht.

Die Betreiberin von Trafik-TV sollte bei Trafikanten rund 2000 Werbemonitore aufstellen. So geschah das auch bei der klagenden Trafikantin, bei der ein solcher Werbemonitor aufgestellt wurde. Auf den Bildschirmen wurden Zigarettenwerbung, den Launch neuer Produkte, Handywertkarten und sonstige Tabakprodukte, beworben. Der zugrundeliegende Vertrag sieht eine Vertragsdauer von 10 Jahren vor und gab der Trafikantin kein Recht außerordentlich zu kündigen. Die Trafikantin kündigte den Vertrag und begehrte die Feststellung, dass er nicht rechtswirksam sei, jedenfalls aber 2010 einvernehmlich beendet wurde.

Das Gericht folgte der rechtlichen Argumentation der Trafikantin und begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechtes ist rechtswidrig im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB anzusehen und wurde daher nicht Vertragsbestandteil
  • Der Vertrag, der die Trafikantin 10 Jahre lang in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit einschränkt, war sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB.

Der Gericht berücksichtigte dabei insbesondere, dass Trafiken in der Regel sehr kleine Geschäfte sind und der Platz für die Produkte knapp bemessen ist.

Die guten Sitten dienen dazu, einen Vertragspartner vor dem Ausnützen der wirtschaftlichen Übermacht durch sein Gegenüber zu schützen, wobei im konkreten Fall einander keineswegs zwei in etwa gleichberechtigte Unternehmer gegenüber stehen, sondern dem Betreiber von Trafik-TV im wirtschaftlichen Verkehr eine Übermacht im Vergleich zur Trafikantin zukommt (Foto (c) conartis, Fotolia.com).