News

Klage abgewiesen - Wortbestandteil der Wort-Bild-Marke beschreibend

Unterlassungsklage aus Markenrecht abgewiesen - Marke beschreibend
Markenrecht Wortmarke Wort-Bild-Marke

Ein von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretener Unternehmer wurde auf Unterlassung der Verwendung des Begriffes Handybörse zum Verkauf von Mobiltelefonen geklagt. Das HG Wien wies die Unterlassungsklage ab und entschied, dass die Wortkombination Handy-Börse im Anmeldezeitpunkt beschreibend und nicht als Wortmarke schutzfähig war.

Wort-Bild-Marke Handybörse

Der Kläger ist Inhaber der im österreichischen Markenregister unter der Reg.Nr.186 870 mit Priorität vom 11.09.1998 eingetragenen Wort-Bild-Marke Handybörse (siehe Bild zum Artikel). Die Marke ist in Klasse 9 für Mobiltelefone und deren Teile, Akkumulatoren, Antennen, Ladegeräte, Freisprechanlagen und Autohalterungen für Mobiltelefone sowie in Klasse 18 für Taschen für Mobiltelefone eingetragen. Der Markeninhaber verwendet die eingetragene Wort-Bild-Marke in der konkreten Ausgestaltung seit zumindest 15 Jahren nicht mehr. Die Wortfolge "Handybörse" verwendet er seit 2001.

Die Beklagte betreibt zwei Handy-Geschäfte mit An- und Verkauf sowie Express-Reparaturen von Handys und nutzt dafür die Website handyshop-steyr.at. Die registrierte Wort-Bild-Marke verwendete sie zu keinem Zeitpunkt.

Unterlassungsklage aus Markenrecht

Mit Unterlassungsklage forderte der Markeninhaber, dass die beklagte Partei schuldig sei, es ab sofort zu unterlassen, die Bezeichnung Handy-Börse im Zusammenhang mit der Ankündigung, dem Verkauf und dem Vertrieb von Mobiltelefonen und mit diesem im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen zu verwenden. Die von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretene Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte vor, dass der Wortbestandteil der Marke beschreibend sei und zudem in den letzten fünf Jahren nicht genutzt wurde.

Urteil: Wortbestandteil der Marke beschreibend

Das Handelsgericht Wien folgte dem Vorbringen des von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretenen Beklagten und führte aus, dass Bezeichnung bzw Wortkombination „Handy-Börse“ im Anmeldezeitpunkt nicht als Wortmarke schutzfähig war, da sie als beschreibend anzusehen ist. Die maßgebenden Verkehrskreise sehen das Zeichen „Handy-Börse“ in Verbindung mit den beanspruchten Waren nur als Information darüber an, dass es sich um Handys bzw imunmittelbar angrenzenden Warenbereich von Handys liegende Produkte handelt, die in einem Unternehmen erworben werden können, dessen Produktpalette in diesem Umfeld angesiedelt ist. Der Wort-Bild-Marke kommt daher ausschließlich aufgrund ihrer graphischen Ausgestaltung Unterscheidungskraft und damit Schutzfähigkeit zu.

Keine Verletzung von UWG

Da eine österreichweite Bekanntheit der Bezeichnung „Handy-Börse“ als Hinweis auf das Unternehmen des Klägers und der bei diesem angebotenen Waren nicht feststellbar war, scheidet auch ein auf § 9 UWG gestützter Anspruch aus. Im Übrigen ändert auch die Erlangung einer allfälligen regionalen Verkehrsgeltung der Wortfolge „Handy-Börse“ an der Beurteilung des vom Kläger angestrebten österreichweiten Schutzes nichts. Entscheidend ist, dass die Wortfolge „Handy-Börse“ nicht dem Kläger und dessen Warenzugeordnet wird, sodass auch ein Anspruch nach § 2 UWG ausscheidet. Das Kennzeichenrecht steht gegenüber dem allgemeinen Irreführungsverbot im Verhältnis zur Spezialität. Versagt der Kennzeichenschutz mangels (ausreichender) Unterscheidungskraft, kann das nicht durch Anwendung von § 2 UWG unterlaufen werden. (Urteil nicht rk)