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Hausrecht Hausdurchsuchung Diskriminierung Grundrecht

Das Hausrecht ist unverletzlich. Diese vier Wörter aus Artikel 9 des Staatsgrundgesetzes garantieren neben Artikel 8 Abs 1 der Menschenrechtskonvention, dass Jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und seiner Wohnung hat. Aktuell wurden zwei junge Frauen nicht in den Club Vie i Pee eingelassen, weil sie aufgrund ihrer Figur nicht zum Image des Clubs passten. Der Club argumentierte mit dem Hausrecht. Ist an den Argumenten etwas dran?

Schutz des Hausrechtes

Regelungen zum Schutz des Hausrechtes finden sich in Artikel 9 Staatsgrundgesetz sowie in Artikel 8 Abs 1 Menschenrechtskonvention. Darüber hinaus enthält das Gesetz zum Schutze des Hausrechtes (HausrechtsG) Regeln zum Schutz des Hausrechts. Grundrechte wie das Hausrecht sind grundsätzlich Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Bei der sogenannten „Drittwirkung der Grundrechte“ (Fiskalgeltung) geht es um die Frage, ob Grundrecht auch unter den Staatsbürgern Rechtswirkungen entfalten können.

Wer ist vom Hausrecht umfasst?

Auf das Hausrecht können sich alle natürlichen und juristischen Personen (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) berufen, die Inhaber eines geschützten Raumes sind. Der Schutz geht weit. Umfasst sind Haus, Wohnung, Geschäftsraum, Betriebsräumlichkeiten, Ordination, Kanzlei, Kellerabteile, allenfalls ein PKW oder LKW. Voraussetzung ist, dass ein überdachter Raum im technischen Sinn vorliegt.

Hausdurchsuchung und Hausrecht

Das Hausrecht reicht weit und bietet Schutz vor willkürlichem Eindringen staatlicher Organe. Gerichtliche gedeckte Hausdurchsuchungen sind allerdings nach § 119 StPO zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Derartige Durchsuchungen sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Neben einer Hausdurchsuchung im Dienste der Strafjustiz sind auch solche zum Zweck der polizeilichen und finanziellen Aufsicht möglich, wenn diese gesetzlich vorgesehen sind. Wird bei einer Hausdurchsuchung, nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Beteiligten nach § 6 HausrechtsG auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu erteilen.

Hausrecht und Diskriminierung

In Wien wurden zwei junge Frauennicht in den Club Vie i Pee eingelassen. Nach medial vorliegender Information sagte man ihnen „Ihr seid zu dick, das passt nicht zum Image des Clubs“. Von Seiten des Clubs wurde mit dem Hausrecht argumentiert. In diesem Fall kollidiert das Hausrecht mit dem Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Ob das Hausrecht eine derartige Diskriminierung deckt, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine klare Regelung findet sich etwa im Fall einer Diskriminierung aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung. Wer Personen aus diesen Gründen diskriminiert oder hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, begeht nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.

Rechtsanwalt Grundrechte - Hausrecht Anwalt

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Zusammenhang mit Rechtsfragen zu Grundrechten (Hausrecht, Hausdurchsuchung).