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EuGH Schlussanträge - Website als dauerhafter Datenträger?

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck - Europäischer Gerichtshof (Luxemburg)

Europäischer Gerichtshof (Luxemburg)

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In den Schlussanträgen zu C-49/11 führt der Generalanwalt aus, "dass zwar im Allgemeinen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Internetseite einen „dauerhaften Datenträger“ im Sinne der Richtlinie darstellt ..."

Der Europäische Gerichtshof hat sich in der Sache eines von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretenen Datenbank-Dienstleisters mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit eine Website den Anforderungen der Fernabsatz-Richtlinie an einen dauerhaften Datenträger entspricht. Konkret geht es um die Frage, in welcher Art und Weise die von der Fernabsatzrichtlinie vorgesehenen Informationen zu erteilen sind.

In seinen Schlussanträgen führt der Generalanwalt aus,

"dass zwar im Allgemeinen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Internetseite einen „dauerhaften Datenträger“ im Sinne der Richtlinie darstellt, es jedoch schwierig sein kann, die Modalitäten zu bestimmen, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass der Verbraucher die auf einer Internetseite enthaltenen Informationen, wie von Art. 5 vorgesehen, „erhalten“ hat."

Voraussetzung dafür wäre, dass drei - schon vom EFTA-Gerichtshof angesprochene - Voraussetzungen vorliegen.

  1. Die Website muss es dem Verbraucher ermöglichen, die erhaltenen Informationen zu speichern.
  2. Die Speicherung muss während eines ausreichend langen Zeitraums gewährleistet sein. Die Dauer der Speicherung kann nicht allgemein angegeben werden, sondern muss im Einzelfall bestimmt werden.
  3. Zum Schutz des Kunden muss sichergestellt sein, dass die Informationen nicht einseitig von demjenigen geändert werden können, der sie erteilt hat.

Im konkreten Fall liegen diese Voraussetzungen nach Ansicht des Generalanwaltes nicht vor. Folgt der EuGH jedoch der Argumentation in den Schlussanträgen und bestätigt damit die Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes, könnte dies Auswirkungen auf die künftige Ausgestaltung der Informationspflichten nach der Fernabsatzrichtlinie haben.