Im Zuge bzw im Nachgang zur Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 kam zum Konkurs einer in Wien domizilierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Einer der Gläubiger der Gesellschaft hat seinen Forderungsausfall nachfolgend mit Klage direkt beim Geschäftsführer der Gesellschaft geltend gemacht. Im Raum stand eine Finanzierung der weiteren Leistungen für eine große Veranstaltung durch eine österreichische Bank, die nachfolgend nicht in der beabsichtigten Form zustande kam.
Die von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretene Geschäftsführerin setzte sich dagegen zur Wehr und bekam schließlich in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Wien Recht.
Das Gericht hielt fest, dass das Vertrauen der Geschäftsführerin in das Zustandekommen des Kreditvertrages objektiv gerechtfertigt war. Dass der Kredit letztlich doch nicht, bzw nicht in einem ausreichenden Ausmaß gewährt wurde, war – welche Gründe auch immer dafür ausschlaggebend gewesen sein mögen – unter den genannten Prämissen in der kurzen Zeit vor der Veranstaltung nicht vorhersehbar. Eine allgemeine Pflicht, einen Vertragspartner darüber aufzuklären, dass das Entgelt mittels eines Kredits aufgebracht werden soll, besteht nicht. Die Klage des Gläubigers wurde daher nach Berufung der Geschäftsführerin vom Gericht abgewiesen (nicht rk).