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Schadenersatz nach letaler Dosis Subsititol

letale Dosis Substitol für den Sohn im Krankenhaus: Klage der Mutter auf Trauerschmerzengeld
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Einem jungen Mann wurde in einem Krankenhaus eine letale Dosis Substitol (400 mg) verabreicht. Das LG für ZRS Wien sprach der von RA Dr. Öhlböck vertretenen Mutter Schadenersatz, nämlich Trauerschmerzengeld und Begräbniskosten zu (nicht rk).

Freiwilliger Gang in Psychiatrie

Ein junger Mann, der mit 15 oder 16 fallweise Haschisch rauchte und auch andere Drogen probierte, begab sich am 22.04.2010 nach einer Auseinandersetzung mit seiner Schwester mit 21 Jahren freiwillig in die Psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses. Da er ein oder zwei Jahre davor Substitol genommen hatte, durch das er nach Einschätzung der Ärzte damals insoweit stabilisiert worden war, wurde von den behandelnden Ärzten die neuerliche Gabe von Substitol beschlossen.

Verordnung von Substitol

Am 28.04.2010 wurde erstmals 400 mg (2x pro Tag 200 mg) verordnet. Dazu erhielt er Zyprexa, Somnubene und Temesta. Im Zuge seines Aufenthaltes wurde er auf Drogen getestet und es wurde kein Haschisch gefunden. Auch bei der Analyse seines Blutes am 29.04.2010 fand sich kein THC. Am 29.04.2010 wirkte er „wie eine wandelnde Leiche“. Am 30.04.2010 am Vormittag wurde ein Kreislaufstillstand festgestellt. Notfallversorgung und Reanimation wurden durchgeführt und er wurde auf die Intensivstation verbracht. Der junge Mann verstarb am 04.05.2010 in der Intensivstation, nachdem am 03.05.2010 der Hirntod diagnostiziert und am nächsten Tag die intensivmedizinische Therapie beendet worden war.

Schadenersatzklage - Trauerschmerzengeld und Begräbniskosten

Die Mutter des jungen Mannes machte Schadenersatz (Trauerschmerzengeldund Begräbniskosten) mit Klage gegen den Krankenhausträger geltend (Arzthaftung).

Nach Beiziehung einer Sachverständigen stellte das Gericht fest:

  • Der negative Harntest hatte gezeigt, dass der junge Mann mindestens 7 Tage lang völlig opiatabstinent gewesen war. 7 Tage reichen aus, damit man in punkto Empfindlichkeit wieder bei Null anfängt.
  • Die Gabe von 400 mg Substitol bei vorheriger Opiat-Karenz entspricht nicht den Regeln der Opiat-Substitionstherapie.
  • 400 mg sind eine letale Dosis.
  • Aufgrund der hohen Dosis von Substitol hätte der junge Mann aus psychiatrischer Sicht viel engmaschiger überwacht werden müssen.
  • Der Zustand des jungen Mannes  (Sedierung, Gangunsicherheit, Erbrechen) wies eindeutig auf eine Vergiftung mit Opiaten hin, sodass man ihm nicht ein zweites Mal Substitol hätte geben dürfen.

Aus diesen Feststellungen zog das Gericht den rechtlichen Schluss:

  • Zudem kann das Verordnen und Verabreichen einer letalen Dosis Substitol nicht mehr als leicht fahrlässig angesehen werden. Der Klägerin steht somit Schadenersatz für ihre seelische Beeinträchtigung zu.

Mit Urteil vom 04.12.2015 sprach das LG für Zivilrechtssachen Wien der von Dr. Öhlböck vertretenen Klägerin Schadenersatz für Trauerschmerzen und Begräbniskosten zu. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Obergutachten nach Berufung

Die Klägerin erhob Berufung gegen das Urteil des LG für ZRS Wien und das angerufene Oberlandesgericht Wien zog einen weiteren Gutachter ("Obergutachten") bei. Dieser stellte fest,

  • Die Behandlung mit SubstitolDosierung hat nicht den Regeln der Kunst entsprochen.
  • Es gab nicht ausreichend Grund zu der Annahme, ... werde die verordnete Dosierung von Substitol vertragen.
  • Die hohe Substitoldosierung war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für den Tod des ... mitursächlich.

In einem weiteren Schritt ist nunmehr dieses Gutachten zu erörtern und zu werten. Eine Entscheidung darüber steht aus.