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Konzertvideo: Hochladen auf Social Media zulässig ?

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Konzertvideos vom eigenen Handy sind en vogue: Stimmung einfangen und auf Social Media (Facebook, YouTube, Instagram, Whatsapp, ...) mit anderen teilen. Rechtlich betrachtet, ist das keine besonders gute Idee. Dagegen sprechen Urheberrecht und der Vertrag mit dem Konzertveranstalter.

Konzert: Urheberrecht 

Bei einem Konzert werden Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes aufgeführt, und damti eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst und allenfalls der bildenden Künste. Rechteinhaberschaft kann an folgenden Teilen bestehen:

  • Komposition
  • Text
  • Choreographie (Lichtshow / Bühnenshow)
  • Bühnenbild

Rechteinhaber können aber nicht nur die Schöpfer dieser Werk sein sondern auch ausübende Künstler (= Musiker und Sänger auf der Bühne) und/oder der Musikverlag / Produzent

 

Urheberrechtsverletzung durch Konzertmitschnitt auf Social Media

Durch Veröffentlichung auf Social Media (Facebook, YouTube, Instagram, Whatsapp, ...) werden folgende Rechte des Urhebers verletzt:

  • Vervielfältigungsrecht (Festhalten von Aufführungen eines Werkes)
  • Verbreitungsrecht
  • Recht der öffentlichen Wiedergabe
  • Zurverfügungstellungsrecht

Der Urheber / Leistungsschutzberechtigte hat das Recht folgendes zu fordern:

  • Unterlassung / Beseitigung kombiniert mit Einstweiliger Verfügung
  • Angemessenes Lizenzentgelt / Herausgabe des Gewinns / Schadenersatz, Rechnungslegung
  • Kostenersatz (Streitwert EUR 43.200,00 bei Urheberrechtsangelegenheiten)

Die Qualität des Handyvideos spielt keine Rolle, ebenso wie der Umstand, ob man gewusst hat, dass es untersagt ist, mitzufilmen, zumal Urheberrecht im Bereich von Unterlassung und Lizenzentgelt keine subjektive Komponente kennt.

Urheberrecht hat auch eine strafrechtliche Komponente. § 91 UrhG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe. Bei gewerbsmäßiger Begehung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.

Vertrag mit dem Konzertveranstalter

Neben dem Urheberrechtsgesetz gelten bei einem Konzert meist auch vertragliche Regeln. Mit dem Kauf der Eintrittskarte schlieht man (in der Regeln durch Anhaken der AGB) einen Vertrag mit dem Konzertveranstalter und akzeptiert dessen Regeln, in denen sich meist der Hinweis befindet, dass Bild- und Tonaufnahmen verboten.

Abmahnung nach Konzertvideo auf Social Media

Es ist nach österreichischem Recht im Urheberrecht grundsätzlich nicht notwendig, vor Einbringung einer Unterlassungsklage mit Abmahnungvorzugehen. Der Rechteinhaber könnte daher direkt gerichtlich vorgehen. Da dieser Umstand aber - für beide Seiten - mit in der Regel höheren Kosten verbunden ist, hat sich das Vorgehen mit Abmahnung (Abmahnschreiben, Aufforderungsschreiben) durch einen Rechtsanwalt etabliert. Abmahnschreiben in Fragen des Urheberrechts sollten grundsätzlich ernst genommen und mit dem Rechtsanwalt des Vertrauens besprochen werden.

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