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Inkassobüro - Achtung vor fragwürdigen Methoden

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Inkassobüros schrecken vielfach nicht davor zurück, eine verjährte Forderung geltend zu machen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Forderung nicht mehr klagbar oder exekutierbar ist. Auf Folgendes sollten sie aufpassen, wenn ein Schreiben vom Inkassobüro einlangt ...

Inkassobüro macht verjährten Exekutionstitel nach 33 Jahren geltend

Inkasso treibt oft fragwürdige Blüten. Das musste ein von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretener Mann aus Niederösterreich erleben. Er hat in den frühen 1980er Jahren für das Girokonto des Geschäftsbetriebes seiner Frau gebürgt. Am Konto hat sich ein Außenstand angehäuft. Die Bank hat 1984 ATS 17.900,00 (Schilling !) eingeklagt und dafür einen Exekutionstitel erwirkt. Im Jahr 2017 wende sich ein Wiener Inkassobüro im Namen der Bank an den Bürgen und fordert von ihm EUR 7.426,78 ein.  Streng genommen liegt eine sogenannte Judikatschuld (§ 1480 ABGB sowie JMV RGBl 105/1858) vor, die nach mehr als 30 Jahren (das wäre 2014 gewesen) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Das Inkassobüro hat darauf allerdings mit keinem Satz auf die Verjährung hingewiesen. Im ersten Telefonat teilte das Inkassobüro noch mit, dass die Forderung aus 1994 datiere. Erst nach anwaltlicher Aufforderung übermittelte das Inkassobüro den Titel, der die Wahrheit offenbarte und stand dann von der Forderung ab.

Inkassobüro macht nicht titulierte Forderung nach drei Jahren geltend

In einem weiteren Fall machte ein Inkassobüro eine nicht titulierte Forderung (Buchhaltungsarbeiten) nach mehr als 3 Jahren nach Rechnungslegung geltend. In diesem Fall regelt § 1486 ABGB, dass Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in drei Jahren verjährt sind. Auch in diesem Fall weist das Inkassobüro mit keinem Satz darauf hin, dass Verjährung eingetreten ist. Beim anwaltlichen Nachfassen stellt sich dann zusätzlich heraus, dass die Forderung bereits unmittelbar nach Rechnungslegung beglichen worden ist. Ein weiterer Grund also, der der Geltendmachung entgegensteht.

Problem Naturalobligation

Wo liegt bei all diesen Fällen das Problem, mag man denken, da ohnedies alles klar auf der Hand liegt (wenn es auf der Hand liegt)? Die Falle liegt in § 1432 ABGB, der die sogenannte Naturalobligation regelt.

Eine Naturalobligation ist eine Verbindlichkeit (Schuld), die prozessual (gerichtlich) nicht durchgesetzt werden kann, bei freiwilliger Leistung des Verpflichteten allerdings einen Erwerbsgrund bilden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 1432 ABGB) bedeutet das, dass Zahlungen einer verjährten Schuld, ... zu deren Eintreibung das Gesetz bloß das Klagerecht versagt, eben so wenig zurückgefordert werden, als wenn jemand eine Zahlung leistet, von der er weiß, dass er sie nicht schuldig ist. Hat der Schuldner also die Zahlung an das Inkassobüro geleistet, kann er sie nicht mehr ganz einfach zurückfordern und ist auf die Regeln der Anfechtung wegen Irrtum verwiesen und könnte dabei allenfalls zudem Rückgriff bei den Regeln des Unlauteren Wettbewerbs (UWG, irreführende Geschäftspraktik des Inkassobüros) machen.

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sie im Zusammenhang mit der Abwehr unberechtigter Forderungen.