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Influencer – unzulässige Werbung bei Warenpräsentation ohne Kennzeichnung

Influencerin - Urteil - Influencer - Gericht

Eine Influencerin die auf Instagram im geschäftlichen Verkehr Bilder von sich einstellt, auf denen sie Waren präsentiert und auf Accounts der Hersteller verlinkt, muss dies als Werbung kenntlich machen (OLG Braunschweig, 2 U 78/19, 13.05.2020, nicht rechtskräftig).

Influencer - Tipps zu Ernährung und Fitness samt Fotos mit Verlinkung auf Hersteller

Die Influencerin war auf Instagram aktiv und veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller der von ihr getragenen Kleidung. Mit einem weiteren Klick wurden Nutzer zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.

 

unzulässige Werbung - Influencerin handelt zu kommerziellen Zwecken

Das OLG Braunschweig wertete dies als unzulässige Werbung. Durch das Einstellen der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller handle die Influencerin zu kommerziellen Zwecken. Sie betreibe den Instagram-Account nicht privat, sondern auch zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht alleinentscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, reiche aus.

Influencer - entgeltlich tätig werdende bekannte und beliebte Personen

Die Beklagte bezeichnete sich selbst als Influencerin. Hierbei handele es sich in der Regel um bekannte und beliebte Person, die sich dafür bezahlen ließen, dass sie mit einem bestimmten Produktabgebildet würden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass für die Bilder und die Herstellernennung böten, spreche für ein kommerzielles Handeln. Weil die Influencerin den kommerziellen Zweck ihrer Handlungen nicht kenntlich gemacht habe, sei die Werbung unzulässig.

Verbraucher: private Empfehlung höhere Bedeutung - Werbung nicht erkennbar

Die Verbraucher hätten auch nicht unmittelbar aus den Umständen erkennen können, dass es sich um Werbung handele. Es liege gerade in der Natur eines Influencer-Posts, dass eine scheinbar private und objektive Empfehlung abgegeben werde, der die Follower eine höhere Bedeutungbeimessen würden als einer gekennzeichneten Werbung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Rechtsanwalt Influencer

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Zusammenhang mit Influencer-Marketing.