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Gerichtsstand für Domainexekution bei Verpflichtetem mit Sitz im Ausland

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In einem Streit über die Frage der Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes für eine Domainexekution erklärte der Oberste Gerichtshof nach entsprechender Anregung durch RA Dr. Öhlböck BG Salzburg für zuständig.

 

Ausgang des Verfahrens bildete ein Versäumungsurteil des Handelsgerichts Wien mit dem eine im Vereinigten Königreich domizilierte Private Limited Company verpflichtet, wurde

a) es zu unterlassen, eine bestimmte (auf den Namen des in Österreich wohnhaften Klägers bezogene) at-Domain abrufbar zu halten,
b) diese Domain zur Löschung freizugeben und
c) dem Kläger die mit 3.706,52 EUR bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Zur Hereinbringung der Kostenforderung brachte die von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M vertretene betreibende Partei am 25. April 2012 einen Exektutionsantrag beim Bezirksgericht Salzburg ein. Beantragt wurden Rechteexekution und Forderungsexekution. Im Rahmen der Rechteexekution wurde die Exekution durch Pfändung und Verkauf der der verpflichteten Partei zustehenden Rechte an rund 300 at-Domains beantragt.

Die Frage landete schließlich über eine Anregung zur Ordination beim Obersten Gerichtshof, der inländische Gerichtsbarkeit als gegeben ansah. Es verblieb die Frage welches österreichische Gericht für eine Exekution auf at-Domains zuständig ist, die einem nichtösterreichischen Unternehmen zugeordnet sind, das im Vereinigten Königreich domiziliert ist.

Der Oberste Gerichtshof berücksichtigte, dass ein österreichischer Exekutionstitel durchzusetzen war und sich das Exekutionsobjekt - im weitesten Sinn verstanden – im Inland befindet. Da die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rechtskräftig verneint wurde, ordinierte der Oberste Gerichtshof das Bezirksgericht Salzburg im Hinblick auf den Sitz der Registrierungsstelle (nic.at) im Sprengel des angerufenen Bezirksgerichts.

Es ist keine Neuigkeit, dass Domains werthaltige Vermögensgüter sind. Noch weniger neu ist, dass exekutive Maßnahmen in fremden Jurisdiktionen erhebliche Barrieren darstellen. Ungeachtet dessen war die Frage nicht geklärt, ob exekutiv auf at-Domains zugegriffen werden kann, wenn der Domaininhaber im EU-Ausland sitzt. Aus Sicht eines Parteienvertreters ist es erfreulich, dass der Oberste Gerichtshof in dieser Klarheit judiziert und damit Rechtssicherheit geschaffen hat.