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Eintragungswerbung Markenregister - Warnung

Eintragungswerbung

Inhaber angemeldeter Marken erhalten im zeitlichen Zusammenhang mit Marken Schreiben, die den Eindruck erwecken, dass ein Vertrag vorliegt und etwas für die Einzahlung in ein Markenregister zu zahlen ist. Achtung: es liegen meist nur Angebote vor, die im Einzelfall gegen § 28a UWG verstoßen können.

Markenveröffentlichung im privaten Patent- und Markenregister ?

Markeninhaber erhalten Schreiben der PMR-Service GmbH mit der Adresse in Ekzarh Yosiv 8 in 4000 Plovdiv (Bulgarien). In dem Schreiben ist die angemeldete Marke prominent genannt. Angeführt werden zudem korrekte Registernummer, Anmeldenummer, Schutzdauerbeginn und die Waren- und Dienstleistungsklassen. wird in großen Lettern auf einen Gesamtbetrag von EUR 872,00 für die Markenveröffentlichung hingewiesen. Überweisungen sollen auf ein Konto in Bulgarien mit dem Empfänger PMR Service und dem IBAN BG51 BPBI 7940 1486 6255 01 und dem BIC BPBIBGSF getätigt werden.

Im kleingedruckten Text, der sich zwischen den Daten zur Marke und der Tabelle mit den Kosten findet, wird darauf hingewiesen, dass noch kein Vertrag vorliegt und dieser erst mit Zahlungseingang zustande kommt und nachfolgend eine Veröffentlichung auf in der Onlinedatebank auf pmr-serv.com (privates Markenregister) erfolgt.

verbotene Eintragungswerbung - keine Verbindung zum Patentamt

Rechtlich betrachtet handelt es sich um verbotene Eintragungswerbung iSv 28a UWG. Ein unmißverständlicher und graphisch deutlicher Hinweis, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt, fehlt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben selbst sondern auch aus dem Kontext, zumal diese Schreiben immer zeitnah zu tatsächlichen Markeneintragungen versendet werden und viele Empfänger daher infolge von Irrtum davon ausgehen, dass es sich um eine bereits verbindlich Zahlung im Zusammenhang mit der Marke handelt.

Trotz der irreführende Bezeichnung Patent- und Markenregister besteht keine Verbindung zum Patentamt.

Verstoß gegen § 28a UWG

Die vorliegende “Eintragungswerbung” verstößt gegen gesetzliche Vorgaben. Sie stellt eine unlautere Geschäftspraktik dar, die ausdrücklich durch § 28a UWG verboten wird, der lautet wie folgt:

„Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.“

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach eine strenge Rechtsprechung zu den als Erlagscheinwerbung oder auch Adressbuchschwindel bezeichnenden täuschenden Vertragsangeboten begründet. Der entsprechende Rechtssatz (RS0116233) dazu lautet:

„Indem der Beklagte die festgestelltermaßen "irrtümlichen Vertragsabschlüsse" durchzusetzen versucht, handelt er im Zusammenhang mit der geplanten Früchteziehung aus seiner planmäßig auf Täuschung gerichteten Vorgangsweise bei der Kundenwerbung sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG.“

Bei Verstößen gegen § 28a UWG kann mit Klage auf Unterlassung vorgegangen werden. Zudem ist, wer § 28a UWG zuwiderhandelt (sofern nicht eine gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt) mit Geldstrafe (Verwaltungsstrafe) bis zu EUR 2.900,00 zu bestrafen. Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft bzw der Magistrat.

Was tun mit Eintragungswerbung für Markenveröffentlichung im Markenregister PMR Service GmbH ?

Mein Rat als Rechtsanwalt lautet:

  1. Nicht einzahlen, nicht unterschreiben, nicht zurückschicken!
  2. Wurde eingezahlt: Rückzahlung fordern.

Ich vertrete in vergleichbaren Angelegenheiten (Korrekturabzugwerbung) bereits mehrere Betroffene und unterstütze auch Sie gerne. Bitte übermitteln Sie mir die Unterlagen oder vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit meiner Kanzlei.