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Abmahnung für Teilen-Button auf Facebook

In Deutschland ist eine Diskussion um eine Abmahnung zum Teilen-Button auf Facebook im Gange. Die Inhaberin einer Fahrschule, hat einen Bericht der BILD-Zeitung geteilt und dabei ein Vorschaubild angezeigt, an dem der Fotograf Rechte geltend macht. Wie sieht dazu die Rechtslage in Österreich aus?

Ausgangsfall: Share Button auf Facebook

Die BILD-Zeitung berichtete über den deutschen Fußballer Marco Reus und dessen Fahrt mit einem gefälschten Führerschein. Eine Fahrschulinhaberin drückte den Share-Button auf Facebook und teilte den Bericht bei Facebook. Dabei wurde ein Vorschaubild produziert, das den Fußballer zeigt von Facebook automatisch erstellt wird. Der Fotograf pochte auf sein Recht, als Urheber genannt zu werden und mahnte die Inhaberin der Fahrschule ab. Zwischen den Streitparteien kam es zu einer außergerichtlichen Einigung.

Rechtsprechung Deutschland / Österreich

Der Fall spricht einen Sachverhalt an, der wohl millionenfach täglich passiert, aber in seiner konkreten Ausgestaltung noch nicht letztinstanzlich entschieden wurde. Er wurde vielfach in sozialen Medien besprochen. Facebook-Nutzer können aus Eigenem nichts dagegen tun, dass beim Teilen ein Vorschaubild anzeigt wird. Sie können allerdings das Teilen an sich unterlassen.  Bislang sind in Deutschland und Österreich folgende Entscheidungen im Umfeld des in Rede stehenden Sachverhaltes ergangen:

  • BGH - I ZR 69/08, 29.04.2010 (Vorschaubilder I): Ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, erklärt durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes ist daher nicht rechtswidrig ist.
  • BGH I ZR 140/10, 19.10.2011 (Vorschaubilder II): Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen. Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind.
  • OGH 4 Ob 105/11m, 18.11.2013 (123people.at): Bei der Verkleinerung von Bildern zu Vorschaubildern ("Thumbnails") durch Suchmaschinen liegt keine Bearbeitung vor. Ein Linksetzer, der auf rechtmäßig ins Internet gestellte Inhalte verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichem Zugang zu umgehen, greift nicht in das Zurverfügungstellungsrecht ein. Die Pflicht zur Namensnennung trifft als Nebenpflicht (nur) denjenigen, der Verwertungs- bzw Nutzungshandlungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vornimmt oder zu verantworten hat.

Anwendung auf den konkreten Fall – Teilen-Button auf Facebook und Vorschaubild (Share-Bild)

Facebook verwendet die OpenGraph-Technik. Diese Technik ermöglicht Websitebetreibern (wie bei der robots.txt-Datei) die Anzeige von Vorschaubildern auf Facebook zu verhindern, wenn auf Facebook ein Link auf die Seite gesetzt wird. Schließt ein Websitebetreiber OpenGraph nicht aktiv aus, wählt Facebook ein zum Link passendes Bild von der Website aus.

Denkt man die Rechtsprechungslinien von OGH und BGH konsequent weiter, ist somit von einer Einwilligung des Websitebetreibers in die Verwendung des Vorschaubildes auszugehen. Dies würde auch für den Fall gelten, dass der Websitebetreiber (wie in den meisten Fällen) nicht Rechteinhaber des Bildes ist, da diesfalls die Fiktion aus der BGH-Entscheidung Vorschaubilder II gelten würde. Es spricht daher viel dafür, dass sich eine Abmahnung abwehren liesse.

Mein Rat als Rechtsanwalt

Abschließend lässt sich insofern keine Aussage treffen, als es weder in Österreich noch in Deutschland eine klarstellende Entscheidung zum Thema Share-Bilder gibt, die durch Verwendung des Teilen-Button generiert werden. Ich rate daher dazu Abmahnung nicht vorschnell zu unterschreiben, sondern im Einzelfall prüfen zu lassen.

Foto: #42352012 -social button F © peshkova –fotolia.com