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Doping - Entscheidung über Veröffentlichung vertagt

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EuGH: Die Unabhängige Schiedskommission (USK) als zweite Instanz zur Entscheidung in Dopingfragen ist ncht berechtigt, Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (C-115/22). Sie erfüllt das Erfordernis der Unabhängigkeit nicht. Ob die Veröffentlichung der Namen von Sportlern, die des Doping überführt wurden, mit der DSGVO im Einklang steht, hat der Gerichtshof nicht geprüft. Die Frage ist vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, bei dem ein Verfahren behängt.

Doping Daten und DSGVO - Vorabentscheidung durch den EuGH

Eine ehemalige Berufssportlerin aus Österreich wurde von der Unabhängigen Schiedskommission (USK) für schuldig erklärt, gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen zu haben. Es wurden daher Sanktionen gegen sie verhängt: Wettkampfergebnisse wurden für ungültig erklärt, Titel, Medaillen, Preise, Startgeld und Preisgelder wurden aberkannt. Zudem wurde sie für eine Dauer von vier Jahren für jede Art von Sportwettkämpfen gesperrt. Die von RechtsanwaltDr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretene Sportlerin beantragte bei der USK, dass ihr Name, die begangenen Verstöße und die verhängten Sanktionen nicht veröffentlicht werden. Die USK fragt dazu im Wege des Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH an, ob die im Anti-Doping Bundesgesetz (ADBG) vorgesehene Veröffentlichung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar ist.

Der Gerichtshof erklärte das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, da der USK die notwendige Unabhängigkeit fehlt und diese damit nicht als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden kann (EuGH C-115/22, 07.05.2024). Die Bestellung ihrer Mitglieder kann nämlich vom zuständigen Bundesminister (allein) „aus wichtigen Gründen“ vorzeitig widerrufen werden, ohne dass dieser Begriff definiert wäre. Damit ist nicht gewährleistet, dass die Mitglieder der USK vor Druck von außen, der Zweifel an ihrer Unabhängigkeit aufkommen lassen könnte, geschützt sind.

Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich die Sportlerin zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten an das Bundesverwaltungsgericht gewendet hat, das den bei ihm anhängigen Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt hat.

Beurteilung

Die Entscheidung des Gerichtshofes ist bemerkenswert. Er hat es, in einer Art, die man als diplomatisch bezeichnen könnte, vermieden, in der Sache selbst zu entscheiden. Das wäre ihm einfach möglich gewesen und wurde auch erwartet. Anstatt dessen verweist er zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht in Wien. Die Entscheidung zur Antragslegitimation der USK ist einen vertieften Blick wert. Der USK, bei der das U für Unabhängig steht, mangelt es nach der Bewertung des Gerichtshofes eben daran, wobei diese Unabhängigkeit die Voraussetzung wäre, Vorabentscheidungsersuchen (Art 267 AEUV) an den Gerichtshof heranzutragen. Grund dafür ist das dem zuständigen Minister allein eingeräumte Recht Mitglieder der USK abzusetzen (Widerruf der Bestellung). Damit gewährleisten die einschlägigen Rechtsvorschriften in Österreich nicht, dass die Mitglieder der USK vor unmittelbarem oder mittelbarem Druck von außen, der Zweifel an ihrer Unabhängigkeit aufkommen lassen könnte, geschützt sind, so dass die USK dem Erfordernis der Unabhängigkeit eines Gerichts hinsichtlich des externen Aspekts nicht genügt. Aus nationaler Sicht besteht wohl Handlungsbedarf. Eine Einrichtung, der es nach Sicht des Gerichtshofes an der Unabhängigkeit mangelt, verletzt das Recht betroffener Sportler auf ein faires Verfahren (fair trial, Art 6 MRK). Dem Gesetzgeber ist daher anzuraten, sich dieses Themas anzunehmen.

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Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sportler bei Rechtsfragen rund um Sportrecht, Doping, Sportbetrug und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).