Einstweilige Verfügung

Eine Einstweilige Verfügung bietet eine relativ rasche Möglichkeit, bestimmte Rechte noch vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu schützen.
 

Verfahren bei einer Einstweiligen Verfügung

Beim Verfahren zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (auch „EV“ genannt), handelt es sich um ein Verfahren, das sich mit der Bescheinigung der Verfahrensgrundlagen begnügt. Dieses Sicherungsverfahren dient allein der vorläufigen Rechtsverfolgung.

Voraussetzung für eine Einstweilige Verfügung sind in der Regel zwei Elemente, nämlich der Hauptanspruch und zudem die Gefährdung dieses Anspruches. Das Verfahren bei einer Einstweiligen Verfügung zeichnet sich durch seine Geschwindigkeit aus. Nach der Antragstellung wird dem Gegner in der Regel eine sehr kurze Frist zur Äußerung zur beantragten EV eingeräumt. Dem folgte eine rasche Entscheidung, die binnen 14 Tagen mit Rekurs bekämpft werden kann. Die Entscheidung des Rekursgerichtes kann binnen weiterer 14 Tage mit Revisionsrekurs bekämpft werden.
 

 

Einstweilige Verfügung in Markenrecht, Urheberrecht, Patentrecht und Wettbewerbsrecht

Besondere Bedeutung im Wirtschaftsleben hat die Einstweilige Verfügung im Markenrecht, Urheberrecht, Patentrecht bzw Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Wettbewerbsverstöße, Urheberrechtsverstöße und Markenverletzungen sind in vielen Fällen besonders schadensträchtig. Die Gerichte erlassen eine Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Urheberrecht deshalb sehr rasch, und gewähren dem Prozessgegner meist nur sehr kurze Fristen zu Stellungnahme.
 

 

Rechtsanwalt Einstweilige Verfügung

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät Sie bei allen Fragen um die Einstweilige Verfügung und vertritt Sie im Gerichtsverfahren.