Gewinnzusage

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Gewinnzusagen an Verbraucher, die den Eindruck erwecken, der Verbraucher habe gewonnen, verpflichtet den Unternehmer, den Preis zu leisten, der gerichtlich eingefordert werden kann.

 

Gewinnzusage: Regelung im Gesetz

Die Regelung über Gewinnzusagen an Verbraucher findet sich seit 13.06.2014 in § 5c KSchG (davor seit 01.10.1999 in § 5j KSchG) und lautet wie folgt:

Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.

Rechtsprechung zur Gewinnzusage (Judikatur OGH)

Die Rechtsprechung (OGH) hat sich bereits ausführlich mit Gewinnzusagen auseinandergesetzt wie folgt:
 

  • Der Erfüllungsanspruch entsteht mit Zusendung der Gewinnzusage, sofern sie den geforderten Inhalt aufweist, dies unabhängig davon, ob vom Verbraucher noch bestimmte Verhaltensweisen gefordert werden (7 Ob 17/08p).
  • Die nachträgliche Aufklärung des Verbrauchers durch fachkundige Dritte über den wahren Erklärungswert einer "Gewinnzusage", die hinter deren Verständnis vor dem Horizont der Maßfigur eines verständigen Verbrauchers zurückbleibt, kann einen nach § 5j KSchG schon entstandenen Erfüllungsanspruch nicht mehr beseitigen. Es ist auch keine Anspruchsvoraussetzung, dass der Verbraucher die wahre Absicht des Unternehmers im Zeitpunkt "seiner auf Auszahlung des Gewinnes gerichteten Willenserklärung" noch immer nicht "durchschaut hat" (1 Ob 148/03a).
  • Um sich der Haftung nach dieser Gesetzesstelle zu entziehen, hat der beklagte Unternehmer zu behaupten und zu beweisen, dass sich seine, die Gewinnzusage enthaltende Zusendung an einen Unternehmer in dieser Eigenschaft richtete (1 Ob 118/03i).
  • Der Erfüllungsanspruch des Verbrauchers setzt eine unmittelbar mit der Anbahnung des Kaufs von Waren verknüpfte Gewinnzusage des Unternehmers nicht voraus. Es genügt vielmehr jede, auf einer erkennbaren Gewinnabsicht beruhende unseriöse Gewinnzusage, mit der der Unternehmer das Verhalten von Verbrauchern am Markt unsachlich beeinflussen will (1 Ob 118/03i).
  • Um den angestrebten Gesetzeszweck zu erreichen, ist es erforderlich, die Rechtsfolgen des § 5j KSchG -in insoweit sinngemäßer Anwendungauch dann eintreten zu lassen, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, gewonnen zu haben, dies aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung aber zumindest ernstlich für möglich halten dürfen (1 Ob 303/02v).
  • Gesetzeszweck des §5j KSchG ist es, auch die Verständigung "von angeblichen Gewinnen verschiedenster Art" als verpönte Werbemethode durch das Gewähren klagbarer Erfüllungsansprüche des Verbrauchers hintanzuhalten. Nur solche Zusendungen sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen, die schon von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss (zuletzt 1 Ob 53/14x).
  • Maßfigur ist auch hier der verständige Verbraucher.  Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Zusendungen, bei denen erst im "Kleingedruckten", an unauffälliger Stelle oder gar erst auf Nachfrage die Dinge klargestellt werden und bei denen selbst Fachleute in die Irre geführt würden, sollen klagbar sein. Hier hat die beklagte Partei ihre Informationen über das Gewinnspiel-ohne Notwendigkeit-auf zahlreiche unterschiedliche Stellen ihrer Zusendung (Briefkuvert, Katalog, Begleitbrief, Innenseite des Kuverts, beigelegte Lose) aufgeteilt und für verschiedene - ohnehin nicht leicht durchschaubare - Elemente ähnliche und verwechslungsfähige Bezeichnungen gewählt (1 Ob 303/02v).
  • Der Unternehmer muss im Rahmen von „Gewinnzusagen" die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen (2 Ob 34/05x).

Rechtsanwalt Gewinnzusage

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. unterstützt Sie im Zusammenhang mit Gewinnzusagen und vertritt Sie vor Gericht.