Korrekturabzug

Rechtlich betrachtet: Was ist ein Korrekturabzug?

Ein Korrekturangebot (Korrekturabzug) ist ein Dokument, in dem ein Unternehmer den deutlichen Hinweis unterlässt oder verschleiert, dass mit dem zugesandten Schreiben, Erlagschein, Rechnung, Korrekturangebot nur ein Angebot gestellt wird, wodurch die Adressaten solcher Zusendungen Gefahr laufen, irrtümlich zu unterschreiben (und damit das vermeintliche "Anbot" erst annehmen) und zu zahlen.

§ 28a Abs 1 UWG regelt den Korrekturabzug wie folgt:

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.

Zweck dieser Bestimmung ist es Empfänger eines Korrekturabzuges vor (Vermögens) Nachteilen zu schützen. Ungeachtet dessen ist die Verwendung von Korrekturabzügen meist auf Basis öffentlicher Register (Firmenbuch, Markenregister, Gewerberegister) derart lukrativ, dass Korrekturabzugsangebote sowie Erlagscheinwerbung laufend für Eintragungen in diverse private Gewerberegister und Handelsregister, Firmenregister, Branchenbuch oder Telefaxteilnehmerverzeichnisse, Markenanzeiger verwendet wird.

Rechtsfolgen bei der Verwendung unzulässiger Korrektabzüge

  • Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 2.900,00 (§ 29 Abs 2 UWG)
  • Klage auf Unterlassung und Schadenersatz (§ 34 Abs 3 UWG)

Rechtsprechung zu Korrekturabzügen

  • Um unseriösen Geschäftspraktiken wirksam begegnen zu können, bedarf es bei § 28a UWG eines strengen Maßstabs. Unlauter handelt, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt. OGH 21.10.2003 4 Ob 173/03z, SZ 2003/126
  • § 28a UWG erfordert einen unmissverständlichen und grafisch deutlichen Hinweis, dass es sich nur um ein Vertragsanbot handelt (Formular zur kostenpflichtigen Eintragung in ein „Online-Branchenregister“). OGH 21.06.2011 4 Ob 45/11p sowie OGH 24.09.2002 4 Ob 175/02t
  • Der Tatbestand des § 28a UWG ist nicht erfüllt, wenn für den durchschnittlich aufmerksamen Adressaten (Unternehmer bzw Unternehmensleiter) klar der Angebotscharakter des Schreibens erkennbar ist. OGH 25.03.2003 4 Ob 303/02s
  • Auch wenn Unternehmer für ihre Geschäftspost ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit aufwenden (müssen), bedeutet dies nicht, dass sie Aussendungen auch dann detailliert studieren müssten, wenn diese durch ihre Gestaltung die naheliegende Erwartungshaltung hervorrufen, es wäre nur etwas zu ergänzen und zurückzusenden. („Online-Branchenregister“), OGH 21.06.2011 4 Ob 45/11p
  • Indem der Beklagte die festgestelltermaßen "irrtümlichen Vertragsabschlüsse" durchzusetzen versucht, handelt er im Zusammenhang mit der geplanten Früchteziehung aus seiner planmäßig auf Täuschung gerichteten Vorgangsweise bei der Kundenwerbung sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG. OGH 13.03.2002 4 Ob 1/02d, SZ 2002/34
  • Dem wettbewerbswidrig Handelnden dürfen keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. Wer systematisch und fortlaufend Verträge durchführt, die durch wettbewerbswidriges Verhalten zustande gekommen sind, handle sittenwidrig. OGH 05.11.2002 4 Ob 198/02z
  • Durch einen dem Schreiben angeschlossenen perforierten und damit abreißbaren und bereits ausgefüllten Zahlschein wird gerade bei arbeitsteiliger Bearbeitung von Vertragsanbahnungen und Vertragsdurchführungen (Zahlungen), wie dies vor allem in größeren Unternehmen anzutreffen ist, die Gefahr von Irrtümern geradezu vervielfacht. OGH 17.12.2002 4 Ob 287/02p

Was tun mit einem Korrekturabzug

Mein Rat als Rechtsanwalt lautet:

  1. Den Eintragungsantrag von "Branchenbuch Regional Wien, Euro Media Verlag GmbH" nicht ausfüllen und zurückschicken.
  2. Wurde ausgefüllt und zurückgeschickt: Nicht einzahlen!
  3. Wurde eingezahlt: Rückzahlung fordern.

Ich vertrete in dieser Angelegenheit bereits mehrere Unternehmen, die von einem derartigen Fall betroffen sind und unterstütze gerne auch Sie.