E-Mail-Werbung Rechtsanwalt

Die Regeln für die Versendung von E-Mails wurden vor dem Hintergrund der Flut an Spam-Mails durch Vorgaben aus Brüssel erheblich verkompliziert. So ist die Versendung von Werbemails nach dem Telekommunikationsgesetz ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder an mehr als 50 Empfänger (Massenmails) gerichtet ist. Ein Werbemailing an unbekannte Adressaten ist damit quasi unmöglich. Eine Ausnahme besteht nur in einem speziellen Fall von CRM (Customer Relationship Management).

Ein vorherige Zustimmung ist nämlich nicht notwendig, wenn
 

  • der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  • diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  • der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  • der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

Zu beachten ist, dass bereits die erste Anfrage unzulässig ist. Dies gilt sowohl für B2C als auch B2B. Die Zustimmung kann auch nicht telefonisch eingeholt werden, da Anrufe (samt Telefax) zu Werbezwecken (= Cold Calling) ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers ebenfalls unzulässig sind. Die Konsequenzen einer Gesetzesverletzung sind eine hohe Verwaltungsstrafe und eine Unterlassungsklage samt Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung oder eine Abmahnung eines Konkurrenten.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. unterstützt Sie bei der Gestaltung Ihrer Aussendung, sodass diese zulässige E-Mail-Werbung und kein SPAM wird und vertritt Sie in gerichtlichen Verfahren.