Medienrecht Rechtsanwalt

Medienrecht ist rechtlich betrachtet eine Querschnittsmaterie, die mehrere Rechtsgebiete (Strafrecht, Zivilrecht, Öffentliches Recht) vereint. In Österreich ist das Medienrecht im Mediengesetz (MedienG) geregelt.

 

Mediengesetz

Das Mediengesetz soll zur Sicherung des Rechts auf freie Meinungsäußerung die Freiheit der Medien gewährleisten. Dementsprechend finden sich darin Regeln über den Schutz der journalistischen Berufsausübung (Überzeugungsschutz, Schutz namentlich gekennzeichneter Beiträge, Redaktionsstatuten, Redaktionsgeheimnis).

Persönlichkeitsschutz im Medienrecht

Im Mediengesetz finden sich in §§ 6 ff darüber hinaus aber auch Regeln, die den Persönlichkeitsschutz betreffen und
 

  • Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung (§ 6)
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches (§ 7)
  • Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen (§ 7a)
  • Schutz der Unschuldsvermutung (§ 7b)
  • Schutz vor verbotener Veröffentlichung (§ 7c)

regeln.

Persönlichkeitsschutz besteht jedoch nicht unbedingt in jedem Fall. So gibt es etwa keinen Identitätsschutz für Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht (§ 7a Abs 1).

Die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz beinhalten umfassende Regeln die (je nach Bestimmung) eine Interessenabwägung auf Basis von Ausschließungsgründen vorsehen. Ausschließgründe stellen etwa folgende Bestimmungen dar: 
 

  • wahrheitsgetreuer Bericht über Aussagen in einem Vertretungskörper, zB Nationalrat (§§ 6/2/1, 7/2/1, 7a/3/1, 7b/2/1)
  • Live-Sendung im Rundfunk ohne Verletzung der journalistischen Sorgfalt (§ 6/2/3, 7/2/4, 7a/3/4, 7b/2/4)
  • wahrheitsgetreue Wiedergabe der Aussage eines Dritten samt überwiegendem öffentlichen Interesse an der Kenntnis der zitierten Äußerung (§§ 6/2/4, 7/2/4, 7b/2/5)
  • Veröffentlichung via Website und journalistische Sorgfalt gewahrt (§§ 6/2/3a, 7/2/5, 7a/3/5, 7b/2/4a)
  • Veröffentlichung ist wahr und steht im Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben (§ 7/2/2, 7a/3/)
  • Betroffener ist mit der Veröffentlichung einverstanden (§§ 7/2/3, 7a/3/)
  • Veröffentlichung war amtlich veranlasst, insb für Strafrechtspflege oder Sicherheitspolizei (§§ 7a/3/2)
  • wahrheitsgetreuer Bericht über Strafurteil erster Instanz samt Hinweis auf mangelnde Rechtskraft (§ 7b/2/2)
  • Betroffener hat die Tat eingestanden und dies nicht widerrufen (§ 7b/2/3)

Das Vorliegen der Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 3 und § 7b Abs. 2 hat der Medieninhaber zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber auf einen solchen Ausschlussgrund beruft.

selbständiges Entschädigungsverfahren im Mediengesetz

Eine Person, die von Verletzung des Persönlichkeitsschutzes betroffen ist, kann in einem selbständigen Entschädigungsverfahren (strafgerichtliches Verfahren, Privatanklage) vom Medieninhaber einen Entschädigungsbetrag begehren (§ 8a). Der selbstständige Antrag muss binnen sechs Monaten eingebracht werden.

Gegendarstellung Medienrecht

Darüber hinaus hat jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene Person Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium, es sei denn, dass die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist (§ 9). Das Veröffentlichungsbegehren ist schriftlich an Medieninhaber / Redaktion zu richten. Wird die Gegendarstellung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, kann der Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellen.

 

Rechtsanwalt Medienrecht

Dr. Johannes Öhlböck LL.M., Rechtsanwalt, berät und vertritt im Medienrecht.