Doping im Sport | Rechtsfragen

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Wie definiert man Doping?

Doping wird in Österreich durch mehrere Gesetze geregelt, etwa durch das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG). Das Gesetz definiert Doping nicht exakt, führt aber aus, dass Doping durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit, sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb, als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) widerspricht. Das Gesetz nennt allerdings viele Einzelbeispiele, nach denen ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln vorliegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention befinden.

Ist Doping in Österreich verboten?

Doping ist in Österreich im Spitzensport und im Breitensport verboten. Im Spitzensport sind die Regeln allerdings strenger. Das Anti-Doping-Bundesgesetz ist seit 09.08.2008 in Kraft. Es sanktioniert Doping in Verbindung mit jeglicher (!) sportlicher Aktivität. Voraussetzung ist nur, dass man ein „Sportler“ im Sinne des Gesetzes ist. Sportler nach dem ADBG ist, wer
 

  1. Mitglied oder Lizenznehmer einer Sportorganisation (zB Fussballverein, Radverein, Tennisclub) ist oder das beabsichtigt oder
  2. an einem Wettkampf teilnimmt, der von einer Sportorganisation veranstaltet wird oder aus Bundesmitteln gefördert wird
  3. sich sonstwie zur Einhaltung der Doping Regeln verpflichtet hat.

Der Begriff des „Sportlers“ nach dem ADBG ist daher extrem weit. Nicht erfasst ist damit nur jemand der seinen Sport ganz für sich allein betreibt, ohne irgendeinem Verein anzugehören oder das zu beabsichtigen und nie an einem Wettkampf teilnimmt. Damit ist wohl die absolute Mehrzahl der Breitsportler vom Sportler-Begriff des Gesetzes erfasst. Die Unschärfe in der Antwort liegt damit darin, dass das Gesetz den Begriff „Breitensport“ nicht definiert.

Mit welchen rechtlichen Konsequenzen müssen Sportler rechnen, die verbotene Medikamente eingesetzt haben?

Nach § 22a Abs 1 ADBG ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität

  1. für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr setzt, bei Sportlern oder anderen anwendet oder
  2. in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei Sportlern oder anderen anwendet.

Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden. Wer innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei mal erwischt wird und gewerbsmäßig handelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Zudem ist gemäß § 147 Abs 1a Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht (Sportbetrug). Der Schaden könnte etwa im Preisgeld liegen, dass der Dopende anstatt dem Nichtgedopten erhält.

Rechtsanwalt Sportrecht

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sportler in Fragen des Sportrechtes, wie etwa:
 

  • Vermarktung von Sportlern ("Recht am eigenen Bild")
  • Sport und Doping
  • Arbeitsrecht im Sport / Transfervertrag