Arzthaftung

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Der Behandlungsvertrag ist die Basis des Verhältnisses zwischen Arzt und Patient. Werden die daraus entspringenden Pflichten verletzt, stellt sich die Fragen nach der Arzthaftung. Die Arzthaftung kennt dabei zwei klassische Schienen (Fallgruppen), nämlich Behandlungsfehler (Kunstfehler) und Aufklärungsfehler.

Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag bildet die Basis der Behandlung / Operation. Vertragspartner sind der Patient und der Arzt / Krankenhausträger. Der Vertrag kommt formfrei zustande. Schriftform ist nicht zwingend. Im Rahmen des Behandlungsvertrages schuldet der Arzt dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard seines Faches entsprechende Behandlung, allerdings keinen bestimmten Erfolg (RIS RS0021335). Aus dem Behandlungsvertrag ergeben sich Haupt- und Nebenpflichten. Zu den Hauptpflichten zählen

  • gewissenhafte Betreuung
  • Erstellung einer Diagnose nach Anamnese
  • Durchführung einer Untersuchung
  • Befunderhebung
  • fachgerechte Auswertung
  • Information und Aufklärung
  • Überweisung an Fachärzte
  • Durchführung der Behandlung

An Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag sind

  • Organisationspflicht
  • Dokumentationspflicht und Gewährung von Einsicht in die Dokumentation
  • Informationspflicht
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Anzeigepflicht
  • Meldepflicht

zu nennen. Daneben bestehen weitere (nicht näher konkretisierte) wechselseitige Schutz- und Sorgfaltspflichten.

Behandlungsfehler

Unter einem Behandlungsfehler (früher Kunstfehler genannt) versteht man (verkürzt) schuldhafte Verletzungen des Behandlungsvertrages. Der Sorgfaltsmaßstab des Behandelnden ist dabei erhöht und objektiviert. Nach § 1299 ABGB wird der Arzt als Sachverständiger beurteilt und am Leistungsstandard seiner Berufsgruppe gemessen. Folgende Beispiele für Behandlungsfehler / Kunstfehler sind zu nennen:

  • Infektionsschäden (Ansteckung/Entzündung aufgrund mangelnder Hygiene bei der Behandlung; unzureichende Abschirmung von Patienten mit Ansteckungsrisiko; „Krankenhauskeim“)
  • Unfallschäden (klassischer Unfall iVm medizinischen Geräten)
  • Medikamentenschäden (falsch verschriebene / verabreichte Medikamente; Dosierung, Wechselwirkung)
  • fehlerhafte / mangelhafte Medizinprodukte (Implantat, Knochenschrauben, Knochennägel, Spritzen, Nadeln, Verband, Desinfektionsmittel)
  • fehlerhafte Organisation (Zeitverlust; unzureichende Arzneimittel; Personal nicht ausreichend; ungenügende Ausstattung)

Aufklärung und Einwilligung

Der Behandlungsvertrag ist ein besonderer Vertrag, zumal typischerweise in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird. Aus diesem Grund sind auch besondere Aufklärungspflichten vorgesehen (RIS  RS0038176). Der Patient muss vor der Operation / Behandlung ausreichend und rechtzeitig über die wesentlichen Umstände, Risiken und Folgen der Operation / Behandlung oder deren Nichtdurchführung sowie über Alternativen aufgeklärt werden und darin einwilligen. Er muss dabei in der Lage sei, die Tragweite der Einwilligung zu verstehen.

Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist allerdings zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. Die Dauer, der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung ab (RIS RS0118651).

Eine Einwilligung kann vom Patienten nur dann wirksam abgegeben werden, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen ärztlichen Eingriffes und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (RIS RS0026499). Die ärztliche Aufklärung soll den Einwilligenden instandsetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen (RIS RS0026413).

Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern, er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat; eine solche Verpflichtung besteht gerade bei einem Unterschied im Risiko, den Folgen, vor allem aber in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung. Gleiches hat zu gelten, wenn bei einer alternativen Operationsmethode ein besseres Ergebnis des Eingriffs im kosmetischen Bereich in einem für den Patienten erkennbar nicht unwichtigen Teilbereich erwartet werden kann. Ist eine Spezialbehandlung angezeigt, die in der betreffenden Klinik nicht durchgeführt werden kann, ist eine Weiterverweisung des Patienten oder jedenfalls der Hinweis im Aufklärungsgespräch auf solche Kliniken erforderlich (RIS RS0026426).

Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. Der Arzt muss in einem solchen Falle auch die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes vertreten, wenn er die Zustimmung des Kranken nicht eingeholt hat. Grundsätzlich ist jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität eines Patienten rechtswidrig, soweit nicht eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt.  Bei Fehlen eines Aufklärungsgespräches tritt (daher) eine umfassende Haftung für die negativen Behandlungsfolgen ein, auch wenn im Tatsachenbereich weiter Zweifel bestehen, ob über das besonders seltene Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, überhaupt Aufklärung erforderlich gewesen wäre (RIS RS0026511).

Beweislast im Arzthaftungsprozess

Die Frage der Beweislast spielt eine große Rolle im Bereich der Arzthaftung, zumal der Behandelnde einerseits näher am Beweis ist und das Risiko der Unaufklärbarkeit hoch ist. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung für abweichende Regeln entwickelt.

Es hat daher der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt es, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird (5 Ob 209/71).

Steht ein Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Arzt / Krankenanstaltenträger zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um (1 Ob 138/07m). Für den vom Patienten zu führenden Beweis des ärztlichen Behandlungsfehlers genügt bereits eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit; der Arzt haftet also bereits bei hochwahrscheinlicher und nicht erst bei unzweifelhafter Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers (6 Ob 193/10s).

Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte, geht es doch darum, dass der Arzt beziehungsweise Krankenhausträger das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat (RS0108185).

Ansprüche

Im Arzthaftungsprozess sind mehrere Ansprüche denkbar, nämlich
 

  • Heilungskosten und Pflegekosten
  • Verdienstentgang
  • Schmerzengeld (körperliche Schmerzen, seelische Schmerzen, Schockschaden, Trauerschmerzengeld, …)
  • Ersatz für Verunstaltungen
  • Unterhaltsschäden von Angehörigen
  • Feststellung der Haftung für künftige Schäden

Anspruchsgegner / Verjährung

§ 52d Abs 6 Ärztegesetz und inhaltsgleich in §26c Abs 6 Zahnärztegesetz sehen eine gesamtschuldnerische Haftung von Arzt / Zahnarzt und Versicherer vor. Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes sind bei sonstiger Verjährung binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen (§ 1489 ABGB). Sind Schaden und/oder Schädiger nicht bekannt, greift eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Rechtsanwalts Arzthaftung

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät in Fragen der Arzthaftung und vertritt im Prozess.