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Potenzmittel im Internet bestellt - bloße Ermahnung

Potentzmittel Sildenafil bestellt - beschlagnahmt
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Ein Student aus dem außereuropäischen Ausland hat im Internet ein Potenzmittel (Wirkstoff Sildenafil) bestellt, das vom Zoll beschlagnahmt wurde. Im Rechtfertigungsverfahren konnte der von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretene Mann nachweisen, dass ein Verbotsirrtum vorlag. Statt einer Verwaltungsstrafe wurde eine Ermahnung ausgesprochen.

Bestellung von Sildenafil via Internet

Ein 26 Jahre alter, aus dem außereuropäischen Ausland stammender, Student (seit Februar 2018 zu Studienzwecken in Wien) hat im Mai / Juni 2018 20 Stück eines Potenzmittels mit dem Wirkstoff Sildenafil - enthalten ua in Viagra, Nizagara, Cenforce, Direktan, Sildenafil Actavis, usw - im Ausland bestellt. Im konkreten Fall gabe es keine medizinische Indikation für die Bestellung des Potenzmittels und auch eine Verschreibung durch einen Arzt (Rezept) lag nicht vor. Der Student gab an, dass er das Medikament im Selbstversuch für sich ausprobieren wollte.

Medikament nach Arzneiwareneinfuhrgesetz beschlagtnahmt

Das Medikament wurde aus Indien nach Wien geliefert und Anfang Juni 2018 bei der Einfuhr in das Bundesgebiet vom Zollamt Wien, beschlagnahmt. Dem jungen Mann wurde nachfolgend ein Verstoß gegen das Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG) vorgehalten und er wurde von der zuständigen Behörde zur Rechtfertigung aufgefordert.

Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG)

Das Arzneiwareneinfuhrgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten und die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen. Zur Definition der Begriffe Arzneiware bzw Blutprodukt, wird auf die EU-Verordnung 2658/87 verwiesen. Eine Einfuhr bedarf einer Einfuhrbescheinigung. Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren ist  nur zulässig, wenn eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder eine Meldung erfolgt ist. Im Fall des Verstoßes droht neben einer Beschlagnahmung durch den Zoll eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 7.260,00 (im Wiederholungsfall).

Rechtfertigung für die Bestellung

In seiner Rechtfertigung gestand der von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretene Student die Bestellung zu, brachte allerdings vor, dass das bestellte Medikament in seinem Heimatland nicht verschreibungspflichtig ist und online gekauft werden kann. Zum Zeitpunkt der Bestellung war er vier Monate in Österreich aufhältig und ging davon aus, dass eine online Bestellung von Potenzmitteln auch in Österreich zulässig sei. In der weiteren Argumentation wurde ausgeführt, dass ein Verbotsirrtum vorlag. Er irrte über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens. § 5 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz stautiert, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann entschuldigt, wenn sie unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Beim AWEG handelt es sich (anders als bei der Gewerbeordnung oder der Straßenverkehrsordnung) um einen Materiengesetz ausserhalb des Kernbereiches des Verwaltungsrechtes. Die Unkenntnis der Vorschrift ist daher - insbesondere auch aufgrund der geringen Aufenthaltsdauer - unverschuldet.

Ermahnung anstatt Verwaltungsstrafe

Die Behörde folgte der Argumentation des von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretenen Studenten. Sie verhängte keine Verwaltungsstrafe ab und erteilte anstatt dessen eine Ermahnung. Die Erteiltung einer Ermahnung ist im Verwaltungsstrafgesetz vorgesehen, falls

  • die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind
  • dies geboten erscheint, um von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten