Worum geht es?
Ich vertrete eine Gesellschaft, in der Streit herrscht. Die Gesellschafterbeschlüsse der letzten zwei Jahre wurden angefochten. Der Kläger behauptet die Existenz eines mündlichen Syndikatsvertrages. In zwei Verfahren wurde dies bereits rechtskräftig verneint. Die Entscheidungen haben mangels Parteienidentität (davor klagte ein Treuhänder) keine Bindungswirkung. Nunmehr hat der Treugeber die Partner des vermeintlichen Syndikats auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages geklagt. Im Verfahren haben diese der Gesellschaft den Streit verkündet, die den Beitritt erklärt hat. Der Treugeber sprach sich dagegen aus, sodass nach § 18 Abs 2 ZPO eine Verhandlung anzuberaumen war, die vor dem OLG Graz stattgefunden hat.
Unsere Argumente:
- Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich auf Folgeprozesse (Interventions- und Bindungswirkung, 1 Ob 2123/96d)
- Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenintervention ist kein strenger Maßstab anzulegen (RS0035638).
Für mich war diese Verhandlung vor einem Berufungssenat des OLG über die Zulässigkeit der Nebenintervention ein Novum nach 25 Jahren im Anwaltsberuf.
BTW: Der Christbaum ist bei Gericht in Graz angekommen und wird nach erteilter Information am Nachmittag des 03.12.2025 geschmückt.

