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Zahlungsverzug - Tagung der EU Kommission

Durch Zahlungsverzug gingen 2012 450.000 Jobs verloren und es wurde ein Schaden von 340 Milliarden Euro verursacht. Die EU hat daher eine Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ausgearbeitet, um die Zahlungsmoral zu verbessern. Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. nahm als von der EU-Kommission geladener Experte an einer Podiumsdiskussion im Rahmen einer Tagung der EU zum Zahlungsverzugsgesetz teil.

Grußworte kamen von von Othmar Karas, dem Vizepräsidenten des EU-Parlamentes, der eine bessere Zahlungsmoral von Behörden im Geschäftsverkehr forderte. Idaira Robayna Alfonso, Europäische Kommission, Generaldirektion Unternehmen und Industrie, stellte die EU-Richtlinie im Detail vor. Abschließend erfolgte eine Podiumsdiskussion mit nationalen Experten, im Rahmen derer Dr. Johannes Öhlböck auf die praxisrelevanten Neuerungen und den Anpassungsbedarf durch das Zahlungsverzungsgsetz einging.

Zahlungsverzugsgesetz

Die österreichische Umsetzung der Richtlinie erfolgte durch das Zahlungsverzugsgesetz. Neuerungen durch das Zahlungsverzugsgesetz in Kürze:

  • Gläubiger dürfen pauschal EUR 40,00 Mahnspesen fordern
  • gesetzlichen Verzugszinsensatz bei Rechtsgeschäften unter Unternehmern bzw mit öffentlichen Stellen bei 9,2%über dem Basiszinssatz
  • Ausschluss von Verzugszinsen zu Lasten von Gläubigern ist nicht mehr zulässig
  • Geldüberweisungen müssen in Zukunft so rechtzeitig aufgegeben werden, dass der Gläubiger bei Fälligkeit über den Betrag verfügen kann.
  • Wird die Fälligkeit durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder einen gleichartigen Umstand ausgelöst wird, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands zu erteilen
  • Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt.
  • Bei öffentlichen Stellen darf die vereinbarte Zahlungsfrist 30 Tage nicht übersteigen. Eine Frist von bis zu 60 Tagen kann nur wirksam vereinbart werden, wenn dies aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist.

Mein Rat als Rechtsanwalt

Die meisten Unternehmen verwenden allgemeine Geschäftsbedingungen, die Regelungen treffen, die auch vom Zahlungsverzugsgesetz vorgesehen sind. Es wäre daher zu prüfen, inwieweit diese Regelungen in AGB mit dem neuen Gesetz in Einklang stehen und dementpsrechend die AGB zu überarbeiten wären.