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Werbung mit "bezahlten" Bewertungen unzulässig – Wettbewerbsverstoß

Werbung mit gekaufter Bewertung (Gewinnspiel) rechtswidrig

Wird mit Kundenbewertungen geworben, die von Kunden generiert wurden, die als Gegenleistung die Teilnahme an einem Gewinnspiel erhalten haben, liegt ein irreführende und zu Unrecht erzeugter Anschein der Objektivität vor. Irreführung liegt auch vor, wenn mit einer Gesamtbewertung geworben wird, die sich aus diesen Bewertungen und herkömmlich erlangten Kundenbewertungen zusammensetzt (OLG Frankfurt, 16.05.2019, 6 U 14/19).

Bewertung berechtigt zu Gewinnspielteilnahme

Die Antragsgegnerin verfügt für 4735 Bewertungen auf Facebook mit einer Durchschnittsnote von 4,9 von 5 Sternen. Auf diese Bewertungen wurde dadurch Einfluss genommen, dass Bewerter als Gegenleistung für die Bewertung an einem Gewinnspiel teilnehmen konnten. Die Antragsgegnerin wirbt mit Bewertungen auf Facebook, Google My Business und 11880.com und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen wurde nur abgegeben, weil die Bewerter durch eine Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden. Für die Teilnahme am Gewinnspiel war es ausreichend, die Facebook-Seite der Antragsgegnerin bzw. den Gewinnspielpost zu „liken“, zu kommentieren oder zu teilen. Jede dieser Aktionen erhielt ein Los und erhöhte die Gewinnchancen.

Werbung mit bezahlten Bewertungen unzulässig

Das OLG Frankfurt argumentierte, dass Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv wirken und daher im Allgemeinen höher bewertet werden als eigene Äußerungen des Werbenden. Die Werbung mit bezahlten Empfehlungen ist daher unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein. Ein zu Unrecht erzeugter Anschein der Objektivität ist irreführend. Eine Ausnahme gilt nur für Empfehlungen Prominenter in der Werbung, da der Verkehr weiß, dass der bekannte Name nicht unentgeltlich verwendet werden darf.

Unlautere Praktiken bei Generierung von Bewertung nicht marktüblich

Besuchern von Social-Media-Plattformen sind die (unlauteren) Praktiken bei der Generierung von Bewertungen nicht geläufig. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Bewertungen von vornherein keine objektive Aussagekraft zumessen. Würde dies zutreffen, hätte die Antragsgegnerin für die Abgabe von Bewertungen sicher keine werthaltige Belohnung ausgesetzt.

 

Bewertungen - Eindruck der Objektivität

Es liegt auch auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen. Besucher der Seiten der Antragsgegnerin auf den Plattformen Facebook, Google My Business und 18800.com, die die Werbung mit der hohen Anzahl an Bewertungen und der hohen Durchschnittspunktzahl sehen, gewinnen den Eindruck grundsätzlich objektiver Bewertungen. Sie werden irregeführt. Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass nur zufriedene Kunden oder solche Verbraucher, die das gesehene Angebot für überzeugend halten, den Social-Media-Auftritt positiv bewerten. Die Anzahl der Bewertungen lässt außerdem auch Rückschlüsse auf die Bekanntheit des Unternehmens und seiner Produkte zu. Es kann nicht angenommen werden, dass alle Besucher der Seite die Bewertungen inhaltlich durchgehen und daher selbst erkennen, dass sie teilweise nur anlässlich des Gewinnspiels abgegeben wurden.

Einfluss von Werbung mit hoher Zahl positiver Bewertungen auf Entscheidung von Verbrauchern

Die Irreführung ist im Sinne des UWG geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Die Werbung mit einer hohen Zahl ganz überwiegend positiver Bewertungen ist geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der Antragsgegnerin näher zu befassen. Es kommt nicht darauf an, dass die Antragstellerin lediglich bei zwei der insgesamt rund 4.000 Bewertungen nachgewiesen hat, dass sie tatsächlich durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. Es liegt ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde. Die Beeinflussung muss sich nicht explizit aus dem Text der Bewertung ergeben. Bei der Mehrzahl der beeinflussten Bewertungen dürfte sich die Einflussnahme nicht direkt aus dem Bewertungstext erschließen.

Rechtsanwalt Bewertungen

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in allen Fragen rund um Bewertungen.