News

VfGH hätte SPÖ-Wahl aufgehoben

SPÖ Wahl Anfechtung

Der VfGH hat sich vor 23 Jahren mit unversiegelten Wahlakten beschäftigt und eine Wahl aufgehoben (VfGH 02.12.2000, W I-6/00). Nun unterliegt die Wahl zum Vorsitzenden der SPÖ keinem österreichischen Landesgesetz. Die vom VfGH getroffene Entscheidung zur Überprüfung des Wahlergebnisses ist allerdings darauf übertragbar.

 

Vorhalt: Wahlunterlagen unversiegelt + durch Nichtbeauftragte geprüft

Im Fall des VfGH aus dem Jahr 2000 ging es um die Wahl zur Gemeindevertretung der Stadt Bludenz. Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden wurden unversiegelt der Gemeindewahlbehörde vorgelegt und befanden sich in diesem Zustand bis in die Vormittagsstunden des 03.04.2000 in Räumlichkeiten des Rathauses. Zwei Beamte des Meldeamtes haben - ohne von der Gemeindewahlbehörde dazu beauftragt worden zu sein und auch nicht im Beisein der Gemeindewahlbehörde - die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden einer Überprüfung und - im Fall des Wahlsprengels 15 - einer Korrektur unterzogen.

VfGH – Möglichkeit von Missbrauch

Der VfGH hat diesen Vorfall geprüft. Bei Verletzung von Vorschriften der Wahlordnung, die eine einwandfreie Prüfung der Stimmenzählung sichern sollen (§ 43 Abs 4 + 5 VlbG GWG, Verpacken, Versiegeln), ist die Möglichkeit von Missbräuchen, die das Gesetz unbedingt ausschließen will, jedenfalls gegeben. Der Nachweis einer konkreten - das Wahlergebnis tatsächlich verändernden - Manipulation bedarf es dabei nicht. Die Vorschriften sah er als nicht eingehalten an und hielt fest, dass die Nachprüfung des Wahlverfahrens aufgrund der unversiegelten Lagerung und Vorlage und des Zugangs von Unbefugten hinsichtlich des Beweiswertes - objektiv gesehen - zweifelhaft ist. Er gab daher der Wahlanfechtung statt, da die angeführten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens erwiesen wurden und auf das Wahlergebnis von Einfluss waren. Denn diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte, was sich nicht ausschließen ließ.

VfGH würde SPÖ-Wahl aufheben

Bei der Wahl von Andreas Babler und Hans-Peter Doskozil zum Vorsitzenden der SPÖ steht der Vorwurf im Raum, dass die Stimmzettel nicht versiegelt waren, jedenfalls aber nicht im Beisein der Wahlkommission versiegelt wurden. Müsste der VfGH die Wahl zum SPÖ-Vorsitzenden prüfen, würde er sie aufheben.