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Urheberrecht an Atemlos: Helene Fischer vs Jack White

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Jack White behauptet, dass Passagen aus seinem Lied "Ein Festival der Liebe" von Helene Fischer für das Lied "Atemlos" übernommen worden seien. Im Interview mit Radio oe24 analysiert Dr. Johannes Öhlböck die Rechtslage.

"Atemlos durch die Nacht" ist ein Lied der deutschen Schlagersängerin Helene Fischer. Das Stück ist die zweite Singleauskopplung aus ihrem sechsten Studioalbum Farbenspiel.

Der 1940 geborene deutsche Musikproduzent und ehemalige Fußballer Horst Nußbaum ("Jack White") macht nunmehr sein Urheberrecht an dem Lied geltend. Er stützt sich auf sein Lied "Festival der Liebe", das er 1973 für Jürgen Marcus komponiert hat. Nach seinen Angaben befindet sich in bei Helene Fischers Lied Atemlos

"in den ersten 12 Takten ... nicht eine einzige Note, die nicht von meiner Komposition „Ein Festival der Liebe“ übernommen worden ist. Die ersten 8 Noten sind unstrittig 1:1 identisch. Die Noten 9 bis 12 sind eine Wiederholung der ersten vier Noten. Dann werden alle 12 Noten wiederholt, bevor „oho oho“ kommt, was kompositorisch ebenfalls identisch ist mit „oho aha“ – was die Nation schon seit 40 Jahren mitsingt. Ich bitte um Verständnis, dass ich mein Eigentum schützen möchte.“

Im Urhberrechtgesetz und der Rechtsprechung keine quantitative Regel, ab wie vielen Takten oder Tönen ein Musikstück als Teil oder als Ganzes geschützt ist. Weder die Acht-Takte-Regel noch die 30-Sekunden-Regel sind anerkannt.

Das Landgericht Hamburg hatte sich mit einem Plagiatsvorwurf im Zusammenhang mit Bushido auseinanderzusetzen. Der Rapper wurde von einer französischen Gothic-Band geklagt und unterlag (Urteil vom 23.03.2010, Az. 308 O 175/08 sowie Urteil vom 23.03.2010, Az. 310 O 155/08). Das Gericht setzte sich dabei ausführlich mit der Schutzfähigkeit kurzer Tonfolge auseinander.

Bei Musikwerken sind danach an die schöpferische Eigentümlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht es aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten – wie regelmäßig bei der Schlagermusik – nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweist.

Die erforderliche Gestaltungshöhe kann sich aus dem so maßgeblichen Gesamteindruck auch dann ergeben, wenn die einzelnen Elemente für sich genommen nur eine geringe Individualität aufweisen, etwa durch die Verknüpfung üblicher Stilmittel. Tonfolgen oder Klangbilder, die aufgrund ihres Umfangs, ihrer Vielfalt, des Rhythmus sowie der Auswahl und Zusammenstellung bereits individuelle Züge aufweisen, sind dabei urheberrechtlich geschützt.

Ob das Lied dabei "schön", "gut" oder "hochwertig" ist, kommt es nicht an. Der künstlerische oder ästhetische Wert ist subjektiv und wird daher vom Gesetz ausgeklammert (Foto: Sandra Ludewig).