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Strafbare Anstandsverletzung wegen Du-Wort?

Anstandsverletzung - Du-Wort
Anstandsverletzung Du-Wort Anstandspflicht Verwaltungsübertretung Strafe

Am 21.06.2019 hat ein LKW-Fahrer in Seiersberg folgendes zu einer ihm unbekannten Person gesagt: "Zwa Minutn wirst wohl wartn können. Dann hast hoid Pech ghobt. Ruafst hoid die Polizei." Mit dem was folgte, hat der Mann nicht gerechnet.

Anstandsverletzung wegen "Du" statt "Sie"

„Zwa Minutn wirst wohl wartn können. Dann hast hoid Pech ghobt. Ruafst hoid die Polizei.“, sagte ein Mann am 21.06.2019 zu einer ihm unbekannten Person. Am 13.01.2020 erging von der BH-Graz Umgebung eine Aufforderung zur Rechtfertigung. Darin wurde ihm eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen. Der Mann soll durch seine Äußerung den öffentlichen Anstand nach § 2 des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes verletzt haben. Bei Verletzung dieser Bestimmung droht eine Geldstrafe bis EUR 2.000,00 zu bestrafen. Für den Betroffenen stellt sich die Frage: Was muss ich tun? Droht mir eine Strafe?

Definition Anstandsverletzung

Anstandsverletzungen (Verletzung des öffentlichen Anstandes) sind typischerweise in Landesgesetzen geregelt. Eine Anstandsverletzung liegt bei einem Verhalten vor, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Dabei ist bei der Beurteilung der Verletzung ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH 85/10/0120 – „Arschloch“). Der Begriff des öffentlicher Anstand ist vage. Eine Gesetzesverletzung ist nur anzunehmen, wenn die Notwendigkeit der Einschränkung der Meinungsfreiheit außer Zweifel steht. Zudem sind Art und Umstand der Äußerung (Wie, Wo, von wem, welche Öffentlichkeit) zu berücksichtigen (VfGH 18.06.2019, E5004/2018 „A.C.A.B – all cops are bastards“).

Parallelfall: Oida, was willst du bitte von mir?

Das Landesverwaltungsgericht Wien (VGW-031/045/858/2019) hat sich mit einer vergleichbaren Äußerung auseinandergesetzt. „Oida, was willst du bitte von mir?" hat jemand im Zuge einer Amtshandlung zu einem Polizisten gesagt. Das Gericht wertete das Wort „Oida“ nicht als Anrede, sondern als Unmutsäußerung über den Ablauf der Amtshandlung, der von der Meinungsfreiheit gedeckt war. Insgesamt sah es keinen groben Verstoßgegen jene Pflichten - Anstandspflicht - die in der Öffentlichkeit zu beachten sind. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Begriff öffentlicher Anstand einem gewissen Vorstellungs- und Wertewandel unterliegt.

Verwendung des „Du-Wortes“ als Anstandsverletzung

Angesichts des vagen Begriffs des öffentlichen Anstandes kann eine Gesetzesverletzung durch Verwendung des Du-Wortes wegen der damit verbundenen Einschränkung der Meinungsfreiheit grundsätzlich nicht angenommen werden. Anders wäre dies, wenn Umstände hinzutreten, durch die die Grenzen des Anstandes so weit überschritten würden, dass ein Eingriff zur Aufrechterhaltung der Ordnung zwingend notwendig wäre. Mit anderen Worten: Eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wurde im konkreten Fall nicht nachgewiesen, daher keine strafbare Anstandsverletzung. Eine Reaktion ist allerdings in jedem Fall geboten, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Behörde die Nichtreaktion als "Eingeständnis der Rechtsverletzung" wertet. Offen bleibt einzig, wie ein solcher Fall den Weg zur Behörde gefunden hat, die dann vollkommen überzogen reagiert hat.

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. bearbeitete und prüfte diesen Fall für Servus-TV.