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Stopp Corona App - Rechtsfragen

Stopp Corona App und Datenschutzrecht - Hans Kelsen Schöpfer der Bundesverfassung und Begründer der Reinen Rechtslehre
Stopp Corona App

Die Stopp Corona App des Roten Kreuzes ist in aller Munde. Die Regierung setzt (derzeit) auf Freiwilligkeit für die Verwendung. Eine gesetzliche Grundlage dafür besteht derzeit nicht und würde bei Erlassung mit bestehenden Grundrechten (Art 8 MRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) kollidieren, sodass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen wäre.

Stopp Corona App - Funktion

Die Stopp Corona App des Roten Kreuzes ist im App Store für iPhones und auf Google Play für Android-Smartphones verfügbar. Ihr ausgesprochenes Ziel ist es, die Infektionskette der Corona-Infektionen schnellstmöglich zu unterbrechen. Die App verfügt zu über ein Kontakt-Tagebuch, in dem persönliche Begegnungen mittels digitalem Handshakevia Bluetooth anonymisiert gespeichert werden sollen. Treten bei einer Person mit der man Kontakt hatte, Symptome von Covid-19 auf, werden kontaktierte Personen automatisch über die eine mögliche Ansteckung benachrichtigt und gebeten, sich selbst zu isolieren. Basis dafür ist die Feststellung einer Corona-Infektion durch einen Arzt. Danach können Benutzer eine Meldung über die App abgeben, um die Kontakte der letzten Begegnungen anonymisiert zu benachrichtigen. Die informierten Kontakte erhalten die Benachrichtigung, dass es einen bestätigten Corona-Fall bei einer ihrer Begegnungen gab und werden aufgefordert Zuhause zu bleiben und beim Einsetzen von Symptomen telefonisch den Hausarzt zu kontaktieren oder die Nummer 1450 anzurufen. Durch die Stopp Corona App soll der Zeitraum zwischen Auftreten von Symptomen bei einer Person und dem Tracking seiner Kontakte verkürzt und damit jenes Fenster verringert werden, in dem weitere Personen angesteckt werden können.

Einwilligung als Basis für die Stopp Corona App

Personenbezogene Daten dürfen nach der DSGVO nur verarbeitet werden, sofern dafür eine rechtliche Grundlage besteht. Die Stopp Corona App basiert auf Freiwilligkeit und nicht auf gesetzlichem Zwang. Um die App anbieten und Gesundheitsdaten und damit besondere Kategorien personenbezogener Daten ("sensible Daten") zu speichern bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person. Die Einwilligung ist individuell, freiwillig, informiert und nachweislich auszugestalten. Der Nutzer muss daher vor seiner Einwilligung umfassend (und leicht verständlich) über App, Funktionsweise, Weg der Datenweitergabe, usw, informiert werden. Schweigen oder Untätigkeit wäre ebenso keine gültige Einwilligung wie eine vorab angehakte Checkbox. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar, worüber auch aufzuklären ist.

Verpflichtende Nutzung der Stopp Corona App möglich?

Die Kritik an der Stopp Corona App verweist auf Datenschutzrecht und erinnert mit 1984 an die Fiktion des Überwachungsstaates von George Orwell und argumentiert, dass Sicherheitslücken bestehen und jedenfalls die Gefahr von Mißbrauch bestehe. Der Nationalratspräsident hat zuletzt gefordert, die Stopp Corona App gesetzlich verpflichtend auszugestalten. In Österreich besteht dazu aktuell keine Rechtsgrundlage. Bei Schaffung einer gesetzlichen Norm wäre im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine Güterabwägung vorzunehmen. Basis dafür sind § 1 Abs 2 DSG und Artikel 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens regelt. Ein allfälliges Gesetz müsste sich dabei an einem hohen Maßstab messen lassen. Es müsste nämlich zur Zielerreichung geeignet,verhältnismäßig und das gelindeste Mittel sein.

Rechtsanwalt

Dr. Johannes Öhlböck LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien und berät und vertritt im Zusammenhang mit Rechtsfragen zum IT-Recht und Datenschutzrecht.