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Zweiter Lockdown in Österreich – Rechtsfragen

Lockdown Österreich
Lockdown Notmaßnahmenverordnung Corona Coronavirus Covid-19 Ausgangsverbot Ausgangssperre

Mit 15. November wurde die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 479/2020) veröffentlicht. Sie bringt einen Lockdown (Ausgangsverbot mit Ausnahmen) für Österreich und damit eine weitgehende Einschränkung des öffentlichen Lebens.

Ausgangsverbot (§ 1)

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:

  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen, einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird, die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Deckung eines Wohnbedürfnisses, die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie die Versorgung von Tieren,
  4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,
  6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
  7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
  8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11, und
  9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.

Der Lockdown tritt nach § 19 Abs 2 mit Ablauf des 26.11.2020 außer Kraft.

Abstandsregel und Mund-Nasen-Schutz (§ 2)

Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist zusätzlich ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Gesichtsschilde sind unzulässig.

Massenbeförderungsmittel (§ 3)

In Massenbeförderungsmitteln (U-Bahn, Bus, Bahn, Flugzeug, …) und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen ist die Abstandsregel einzuhalten und Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Fahrgemeinschaften (§ 4)

Fahrgemeinschaften außerhalb des gemeinsamen Haushalts sind zulässig, wenn pro Sitzreihe maximale 2 Personen befördert werden und Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

Kundenbereiche (§ 5)

Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von

  1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
  2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder
  3. Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen

ist untersagt. Die Regelung gilt allerdings nicht für zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B). Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Friseur, Perückenmacher, Stylist, Kosmetiker, Schönheitspfleger, Piercing, Tätowieren, Masseure und Fußpfleger. Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerke, Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museen, Museumsbahnen, Archive, Bibliotheken und Büchereien, Tierparks und Zoos.

Ausnahmen vom Verbot: Das Verbot gilt nicht für Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, veterinärmedizinische Dienstleistungen, Verkauf von Tierfutter, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel, Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen, Postdiensteanbieter, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und KFZ- und Fahrradwerkstätten.

Soferne Betriebsstätten zulässigerweise Betreten werden dürfen darf das nur von 06 bis 19 Uhr erfolgen. Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der Betriebsstätten des Handels entsprechen. Die Abstandsregel ist einzuhalten und Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen. Pro Kunde müssen 10 m2 zur Verfügung stehen. Alle zulässigen Dienstleistungen sind tunlichst im elektronischen Wege anzubieten.

Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit (§ 6)

Arbeitsorte dürfen Betreten werden. Die berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, sofern möglich und vereinbart. Die Abstandsregel ist einzuhalten und Schutzmaske ist zu tragen. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, sind sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos vorzusehen.

Gastgewerbe (§ 7)

Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt. Abholung und Lieferung bleibt erlaubt. Abholung ist von 06 bis 19 Uhr zulässig. Lieferung ist rund um die Uhr zulässig. Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden.

Beherbergungsbetriebe (§ 8)

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben (Hotel, Pension, …) ist untersagt. Ausnahmen bestehen für Personen, die bei Inkrafttreten bereits beherbergt wurden, für die Dauer der Beherbergung, zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftigePersonen, aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen, zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen, zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt Patienten und Begleitpersonen in einer Reha-Einrichtung, Schüler (Internat, Lehrlingswohnheim und Studentenheim).

Sportstätten (§ 9)

Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt. Spitzensport ist ausgenommen. Für diesen gelten spezielle Regeln.

Altenheime, Pflegeheime und Behindertenheime (§ 10)

Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist untersagt. Ausnahmen bestehen für Bewohner, Betreuer, Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen, höchstens zwei Personen zum Besuch von unterstützungsbedürftigen Bewohnern, höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen, Bewohnervertreter sowie einen Besucher pro Bewohner pro Woche. Darüber hinaus gelten weitere detaillierte Regeln für den Betrieb.

Krankenanstalten und Kuranstalten (§ 11)

Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt. Ausnahmen bestehen für Patienten, Betreuungspersonal, höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten, höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten, höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung, Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen, Patientenanwälte, einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient länger als eine Woche aufgenommen ist. Darüber hinaus gelten auch hier weitere detaillierte Regeln für den Betrieb.

Veranstaltungen (§ 12)

Das Verlassen des Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb desselben zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist (unter Wahrung von Mindestabstand und mit Mund-Nasen-Schutz) nur für folgende Veranstaltungen zulässig:

  1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
  2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
  3. Veranstaltungen zur Religionsausübung,
  4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern nicht digital möglich
  5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischerPersonen, sofern nicht digital möglich
  6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, sofern nicht digital möglich
  7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
  8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
  9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, sofern nicht digital möglich

Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 13)

Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler Sport ausüben, sind in geschlossenenRäumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Dazu muss ein COVID-19-Präventionskonzept vorliegen.

Betreten (§ 14)

Als Betreten im Sinne der Verordnung gilt auch das Verweilen. Damit ist etwa auch das Verweilen an öffentlichen Orten im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung zulässig.

Ausnahmen (§ 15)

Die Verordnung gilt nicht für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen, Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten. Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder. Zudem gilt die Pflicht Mund-Nasen-Schutz zu tragen nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann sowie während der Konsumation von Speisen und Getränken.

Glaubhaftmachung (§ 16)

Das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dieser Verordnung wie etwa die Ausnahmen vom Augangsverbot (Lockdown), Regeln zu Veranstaltungen sowie die Ausnahmen nach § 15 ist auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels glaubhaft zu machen.

Grundsätze bei der Mitwirkung (§ 17)

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.