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VwGH - keine Rundunkgebühren (GIS) für Streaming

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Einem von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretenen Notebook-Besitzer wurden Rundfunk-Gebühren (GIS) vorgeschrieben. Zu Unrecht, wie der VwGH entschieden hat. Blosses Streaming löst keine Gebühr aus.

Notebook mit Internetanschluss ohne TV-Karte oder Radiokarte

Die GIS Gebühren Info Service GmbH schrieb Rundfunkgebühr von Juli bis September 2013 in Höhe von insgesamt EUR 21,54 vor. Schließlich wurden die Rundfunkgebühren von der GIS Gebühren Info Service GmbH mit Bescheid vom 25.02.2014 vorgeschrieben, gegen den Beschwerde erhoben wurde. Der von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck vertretene Beschwerdeführer verfügt über ein Notebook (Laptop) ohne Rundfunkempfangsmodule (TV-Karte oder Radiokarte), sodass über den Internetanschluss des Computers Rundfunkprogramme rein theoretisch nur via Streaming genutzt werden könnten.

Streaming ist keine Rundfunkdarbietung im Sinne des BVG Rundfunk

Der Notebookbesitzer wendete sich gegen den Bescheid der GIS an das Bundesverwaltungsgericht, das ihm Recht gab. Die GIS erhob dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der im Sinne des Notebookbesitzers entschied (30. Juni 2015, Zl. Ro 2015/15/0015).

Das Höchstgericht in Verwaltungsrechtsfragen führt aus, dass der historische Gesetzgeber mit Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen wollte. „Live-Streaming“ fällt daher zwar unter den Begriff „Fernsehprogramm“ iSd Richtlinie 2007/65/EG und ebenso unter den Begriff „Fernsehprogramm“ iSd § 1a Z 2 ORF-Gesetz, erfüllt aber nicht den Begriff des „Rundfunk“ iSd BVG-Rundfunk.

Rundfunkempfangseinrichtungen sind somit lediglich jene Geräte, die „Rundfunktechnologien“ verwenden, also Antenne, Kabelnetze oder Satellit. Ein Computer, über den mittels mittels TV- oder Radiokarte DVB-T-Modul Rundfunkprogramme empfangen werden können, ist demnach ein Rundfunkempfangsgerät. Verfügt ein Computer lediglich über einen Internetanschluss - ohne Rundfunktechnologie – ist er kein Rundfunkempfangsgerät.

Da der von Dr. Öhlböck vertretene Notebookbesitzer lediglich über mehrere Computer mit Internetanschluss, aber über keine TV-Karte oder Radio-Karte (oder DVB-T-Module) verfügte, liegt kein Rundfunkempfangsgerät vor. Er ist daher kein Rundfunkteilnehmer.

Anmerkung: Streaming mit Notebook löst keine GIS aus

Die Entscheidung des VwGH ist von weittragender Bedeutung. Sie stellt klar, dass ein Computer, der nur über einen Internetanschluss verfügt, kein Rundfunkempfangsgerät ist, sodass dafür keine Rundfunkgebühren zu bezahlen sind. Notebooks, die lediglich aus dem Internet gestreamtes Fernsehprogramm empfangen, sind keine Rundfunkempfangseinrichtigungen und damit nicht GIS-pflichtig.

GIS zu Unrecht bezahlt? Was tun?

Was wenn in einem sochen Fall dennoch Rundfunkgebühren (GIS) vorgeschrieben werden bzw diese bezahlt wurden, obwohl keine Rundfunkempfangseinrichtungen vorhanden waren? Aus derzeitiger Sicht rate ich zu folgendem Vorgehen:

  1. Der GIS Gebühren Info Service GmbH vorsichtshalber melden, dass künftig keine Gebührenpflicht besteht, falls man nur über einen Computer mit Internetanschluss ohne TV-Karte oder ähnliches verfügt.
  2. Künftig keine Rundfunkgebühren (GIS) bezahlen.
  3. Feststellungsbescheid bei der GIS beantragen, falls diese Rundfunkgebühren weiter vorschreibt.
  4. Rückzahlung bisher bezahlterRundfunkgebühren (GIS) prüfen.

Hinsichtlich der Rückzahlung der Rundfunkgebühren ist die Entscheidung 2010/17/0022 des VwGH einschlägig wie folgt:

  • Das Entstehen und die Beendigung der Gebührenpflicht sind von einer Meldung iSd § 2 Abs 3 Rundfunkgebührengesetz unabhängig. Entscheidend für das Bestehen der Gebührenpflicht ist ausschließlich, ob in einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder zum Betrieb bereit gehalten wird.
  • Hinsichtlich der Rundfunkgebühren, des Programmentgelts und des Kunstförderungsbeitrages steht dem Rückzahlungsantrag  keine Verjährung (auch nicht aus Zivilrecht) entgegensteht.

Wurde im Einzelfall daher keine Rundfunkempfangseinrichtung in einer Wohnung betrieben oder zum Betrieb bereit gehalten, kann die Rückzahlung der gezahlten Rundfunkgebühren gefordert werden.

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