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Terror-Symbole-Gesetz 2014 - fehlende Ausnahmereglung

Terror-Symbole Pressefreiheit Meinungsfreiheit Islamischer Staat Al-Qaida

Das in Aussicht genommene Terror-Symbole-Gesetz 2014 regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen der Gruppierungen Islamischer Staat (IS) und Al-Qaida. Die Probleme liegen wie so oft im Detail.

Die Symbole der Gruppierungen Islamischer Staat (IS) und Al-Qaida sowie deren Nachfolge-Organisationen (inkl Abzeichen und Embleme) dürfen weder öffentlich dargestellt, zur Schau gestellt, getragen noch verbreitet werden. Verboten ist auch eine Verwendung im Internet ein.

Geldstrafe bis EUR 10.000,00

Wer das Gesetz verletzt begeht eine Verwaltungs-übertretung, die mit Geldstrafe bis EUR 4.000,00 (Wiederholungstäter bis EUR 10.000,00) oderFreiheitsstrafe bis einem Monat bestraft werden kann.In diesem Beitrag ist etwa eine Variante der IS-Flagge mit dem ersten Teil des Glaubensbekenntnis des Islam (erste der fünf Säulen des Islam). Welche Symbole vom Gesetz exakt umfasst sein sollen, insbesondere auch, ob es auch für diese Flagge gilt, steht noch nicht fest und soll nachfolgend durch den Bundesminister für Inneres mit Verordnung geregelt waren.

Abzeichengesetz

Dem Grunde nach stellt sich die Frage, der Notwendigkeit eines Verbotes in einem neuen Gesetz, zumal es mit dem bestehenden Abzeichengesetz schon eine Regelung gibt, die das Tragen (usw) von Abzeichen  einer in Österreich verbotenen Organisation verbietet. Dieses Gesetz böte (allenfalls nach Novellierung) die Chance der Zusammenfassung aller verbotenen Abzeichen und Symbole und damit einer einheitlichen Regulierung. Damit könnte auch das Mißverhältnis in der Strafdrohung zur Verbreitung von NS-Symbolen (max EUR 4.000,00) beseitigt werden.

Ausnahmeregel für nicht gutheißende Verwendung im Internet fehlt

Ein zentrales Problem im Gesetz stellt aus meiner Sicht der Ausnahmenkatalog dar. So ist es etwa zulässig, die an sich verbotenen Symbole (wir wissen dzt noch nicht welche), zu verwenden, wenn nicht das Ideengut der Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird und dies in

  • Druckwerken,
  • bildlichen Darstellungen,
  • Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken oder
  • Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen,

erfolgt. Es handelt sich um eine taxative und damit abschließende Aufzählung.
 
Im Umkehrschluss bedeutet das: Wenn etwa ein nicht gutheissender Bericht im Internet erfolgt, etwa von einem Blogger, einem reinen Online-Journal oder dem Online-Ableger eines Offline-Mediums, gilt die Ausnahme nicht, sodass der Blogger oder Medieninhaber formal eine Verwaltungsstraftat begehen.

Der Grund dafür dürfte übrigens banal sein. Man dürfte die Ausnahmenahmeregel des Abzeichengesetzes aus 1960 abgeschrieben haben. Damals gab es noch kein Internet. Man kann das nun als Redaktionsversehen bewerten oder aber als tatsächlichen Willen.
 
Inhaltlich würde dann die fehlende Ausnahmeregelung meines Erachtens gegen mehrere grundrechtlich gesicherte Positionen, wie etwa Meinnungsfreiheit oder Pressefreiheit verstoßen.